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Nach der Rückkehr von Urlaubsfahrten in den fernen Süden ist es notwendig, den Arzt über solche Aufenthalte aufzuklären. Diesen - verspäteten -Rat gab das Gericht den Angehörigen eines verstorbenen Piloten, der mit Malaria infiziert worden war. Weil er nach der Rückkehr so müde und abgeschlagen war, suchte er einen Arzt auf, ließ aber kein Wort über den Afrikaaufenthalt verlauten. Der Arzt diagnostizierte deshalb grippalen Infekt, der Mann verstarb im Krankenhaus.

Die Witwe machte dem Arzt Vorwürfe, er hätte ihren Mann nach Ausländsaufenthalten befragen müssen. Dieser Ansicht pflichtete das Oberlandesgericht Bamberg nicht bei (1 U 133/86): Es wäre Sache des Verstorbenen gewesen, den Hausarzt über die vorhandenen Risikofaktoren zu unterrichten. (Oberlandesgericht Bamberg, 18. Oktober 1990-1 U 133/86)

Die Bewohner von Altenheimen, häufig hilflos und einsam, sind empfänglich für Menschen, die Zeit und Verständnis für sie aufbringen. Soweit die Heimbewohner etwas auf der „hohen Kante“ haben, können sie in Versuchung geraten, ihre Situation durch Geschenke oder finanzielle Versprechungen zugunsten des Heimträgers oder einer einfühlsamen Altenpflegerin zu verbessern.

Dem hat der Gesetzgeber schon seit einigen Jahren einen Riegel vorgeschoben. Er will verhindern, daß die schwierige psychische Lage der Heimbewohner ausgenutzt wird. Nach §14 des Heimgesetzes ist es dem Heimträger wie dem Personal untersagt, Leistungen, die über das vereinbarte Entgelt für die Unterbringung hinausgehen, entgegenzunehmen

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