Menschlichkeit

Spätaussiedler-Zuweisung rechtmäßig

  • Matthias Koch
  • Lesedauer: 1 Min.
Spätaussiedler müssen drei Jahre lang in einer ihnen zugewiesenen Kommune blieben, wenn sie Sozialhilfe erhalten wollen. Laut Bundesverfassungsgericht ist diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar - wenngleich sie das allen Deutschen zustehende Recht auf Freizügigkeit »erheblich beeinträchtigt«. Es ist sehr weise, dass die Verfassungsrichter deshalb eine Härtefallregelung anmahnten. Sie haben wenigstens versucht, der Menschenwürde auf die Füße zu helfen. Sicher macht es Sinn, die Aussiedler und somit die Kosten möglichst gleichmäßig auf Länder und Gemeinden zu verteilen. Aber rechtfertigt das eine Sperrung von Sozialhilfe? Im konkreten Fall hatten Bürokratenhengste die Scheuklappen eng angelegt. Das »Verbrechen« der Kläger war es, nach zweijährigem Aufenthalt 18 Kilometer weiterzuziehen. Dort wohnte die pflegebedürftige Großmutter, dort ging einer der Kläger zu Schule. Sozialhilfe wollte die neue Kommune nicht zahlen. Dass die Spätaussiedler bei ihrem Eintreffen keine Möglichkeiten der Rechtsberatung hatten, interessierte nicht. Nun ist der Staat angehalten, eine Änderung der Zuweisung unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen. Mit etwas Menschlichkeit hätte es dazu keine »Auflage« vom Verfassungsgericht geben müssen.
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