»Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung«

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Die meisten Steuerpflichtigen haben ihre Steuerkarte für 2005 bereits erhalten. Für etliche allein Erziehende stellt sich wiederum die Frage, warum ihnen die günstige Steuerklasse II nicht eingetragen wurde. Nach Information des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereinee.V. (NVL) kann mit einem »Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung« Abhilfe geschaffen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Steuerklasse II vorliegen.

Kein weiterer Erwachsener darf gemeldet sein
Zum Hintergrund: Der alte Haushaltsfreibetrag wurde 2004 abgeschafft und ein neuer Entlastungsfreibetrag von 1308 Euro eingeführt. Dieser wird über die Steuerklasse II abgegolten. Voraussetzung für den Erhalt ist, dass zum Haushalt des allein Erziehenden mindestens ein Kind gehört, für das Kindergeld gezahlt wird. Ist eine andere erwachsene Person im Haushalt gemeldet, entfällt der Anspruch. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt. Diese Annahme kann jedoch widerlegt werden:
Der NVL rät allein Erziehenden, die die Anspruchsvoraussetzungen bisher erfüllten, sich beim zuständigen Finanzamt einen »Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung« zu besorgen. Zum Haushalt gehörende Kinder und eine eventuelle Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person sind auf amtlichem Formular zu erklären. Ist eine andere volljährige Person zwar im Haushalt gemeldet, mit der jedoch nicht gemeinsam gewirtschaftet wird, sollte dies auf einem gesonderten Blatt erläutert werden. In diesem Fall ist die Steuerklasse II zu gewähren.
Das zum einen. Zum anderen: Wieder einmal steht die Abschaffung der Eigenheimzulage zur Diskussion. Erst zu Beginn dieses Jahres wurden die Kriterien für den Erhalt einer Eigenheimzulage stark eingeschränkt. So wurde die Grundzulage für Neubauten auf einen einheitlichen Höchstbetrag von jährlich 1250 Euro, verteilt über maximal acht Jahre, abgesenkt. Wer bis Ende 2003 den Bauantrag für eine neue Immobilie gestellt hatte, kann mit einer Zulage von maximal 20 448 Euro in den acht Jahren rechnen. Alle anderen erhalten von Vater Staat nur noch höchstens 10 000 Euro. Zusätzlich können unter bestimmten Bedingungen noch eine Kinder- und Ökozulage beantragt werden.

Auch für Eigenheimzulage gilt Bestandsschutz
Alle künftigen Bauherren sollen leer ausgehen. Noch ist jedoch nicht das letzte Wort gesprochen. In der parlamentarischen Diskussion wurde mit Hinweis auf die geschwächte Bauindustrie empfohlen, die Eigenheimzulage nicht abzuschaffen. Außerdem würde es für viele noch schwieriger, die vom Staat gewünschte Altersvorsorge durch Schaffung von Wohneigentum ohne staatliche Zuwendungen zu realisieren.
Tipp: Sollte das Gesetz dennoch durchgesetzt werden, empfiehlt der NVL einen ohnehin geplanten Kauf oder Bau einer Immobilie vorzuziehen. Denn vom Wegfall der Eigenheimzulage werden nur Neufälle betroffen sein. Wer den Notarvertrag vor dem 31. Dezember 2004 abschließt bzw. den Bauantrag stellt, hat Bestandsschutz. Dennoch sollten die finanziellen Möglichkeiten vorher gründlich geprüft werden. Der NVL macht gleichzeitig darauf aufmerksam, dass eine Förderung durch die Eigenheimzulage auch bei Übertragungen innerhalb der Familie möglich ist. In diesen Fällen ist vor Abschluss eines Notarvertrages eine steuerliche Beratung zu empfehlen.


Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen erhalten dazu steuerrechtliche Informationen in den örtlichen Beratungsstellen. Wer Mitglied werden will, findet die Anschriften der Beratungsstellen im Telefonbuch oder den Gelben Seiten unter dem Suchwort »Lohnsteuerhilfe«. Die Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des NVL können unter der Telefonnummer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (030) 40 63 24 49 bzw. im Internet-Suchservice unter www.beratungsstellensuche.de erfragt werden.
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