Nicht für Verwandte
Bei Hilfeleistungen unter Verwandten besteht für Unfälle nur ausnahmsweise gesetzlicher Versicherungsschutz. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
Nach dem Richterspruch scheidet der Versicherungsschutz jedenfalls dann aus, wenn die Hilfeleistung »ihr gesamtes Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis« ...
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