Durcheinander bei Rechtsnachfolge des VKSK - Nutzer ziehen den Kürzeren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich schon des öfteren mit dem Kleingartenwesen in den neuen Bundesländern beschäftigt. Oft geht es um die Frage: Wann ist ein Kleingarten ein Kleingarten? Oder wann gilt er als Wochenendgrundstück? In einem seiner jüngsten Urteile vom 16. Dezember 2004, das Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin, dem Ratgeber zusandte, spielte aber immer noch (oder wieder) das Problem eine Rolle, wie die Rechtsnachfolge des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) vollzogen wurde.

Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks im Brandenburgischen, auf dem sich eine Kleingartenanlage befindet. Die zuständige LPG hatte zu DDR-Zeiten mit dem VKSK in O. einen Zwischenpachtvertrag abgeschlossen und das Land dann an Kleingärtner weiterverpachtet. Die Beklagten nutzen eine Parzelle in dieser Anlage. Von ihnen wird nun deren Räumung und Herausgabe verlangt.
Nach der Wende, im Mai 1990 und nach Auflösung des Kleingärtner-Zentralverbandes, ließ sich der VKSK in O. ins Vereinsregister als e.V. eintragen, wurde aber im Dezember 1990 wieder aufgelöst. Im August 1990 wurde zudem der Verein der Garten- und Siedlerfreunde O. (VGS) im Vereinsregister eingetragen. In seiner Satzung bestimmte er, dass er Rechtsnachfolger aller mit dem VKSK abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen werde. Er übernahm auch das Vermögen des VKSK, die Geschäftsräume und das Inventar, auch die Anlage, um die der Streit geht. Die beklagten Nutzer einer Parzelle schlossen mit dem VGS im Januar 1994 darüber einen Kleingartenpachtvertrag ab. Die Kläger aber sind der Meinung, die Nutzer hätten kein Recht zum Besitz, da der VGS nicht in die Rechte des VKSK als Zwischenpächter eingetreten ist. Sie erhielten bei allen Vorinstanzen (Landgericht Neuruppin, Oberlandesgericht Brandenburg) Recht. Auch die zulässige Revision vorm BGH hatte in der Sache keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hatte bereits ausgeführt, dass der VGS weder mit dem VKSK O. identisch noch dessen Rechtsnachfolger sei. Beide Vereine hätten nebeneinander bestanden, eine Verschmelzung hätte nicht stattgefunden. Der BGH bestätigte diesen Richterspruch. Die Kläger seien zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 gemäß § 20 b Bundeskleingartengesetz in den zwischen der LPG und dem VKSK O. geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten. Doch der VSG sei nicht anstelle des VKSK als Zwischenpächter in diesen Vertrag eingerückt. Beide Vereine waren rechtlich verschiedene juristische Personen - laut Registratur nach § 22 Abs.1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der DDR. Der VGS entstand nicht aus Umwandlung, sondern als Neugründung. Er wurde in einer eigenständigen Gründungsversammlung und nicht aus einer Mitgliederversammlung des VKSK heraus beschlossen.
Die Richter des BGH meinen weiterhin, die Umwandlung von VKS-Kreisverbänden in VGS-Vereine hätte selbst unter der 1990 herrschenden dynamischen Rechtsentwicklung in den neuen Ländern durchaus bewältigt werden können. Zudem hatten die Grundstückseigentümer als Kläger keinen Einfluss auf die Gründung des VGS und das Misslingen der Umwandlung des VKSK-Kreisverbandes O.. Das Risiko erstrecke sich auf die Beklagten, die sich den VGS als Vertragspartner ausgesucht hätten.
In dem Urteil heißt es weiterhin, dass das Recht zur Zwischenverpachtung aus dem zwischen der LPG und dem VKSK O. geschlossenen Vertrag auch nicht vom VKSK auf den VGS übertragen wurde. Eine bloße Nachfolge des einen auf den anderen Verein vermochte den Rechtsübergang nicht zu begründen. Außerdem: Der VGS ist insbesondere nicht durch den Beschluss des Verbandstages des VKSK-Zentralverbandes vom 27. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger des VKSK O. in dessen Stellung als Zwischenpächter eingetreten. Der Zentralverband konnte über die Rechtspositionen der rechtlich selbstständigen VKSK-Kreisverbände nicht wirksam verfügen. Auch die Auflösung des VKSK O. hatte den Übergang der Zwischenpachtbefugnis auf den VGS nicht zur Folge. Dazu wären Verträge oder Abtretungen von Befugnissen notwendig gewesen. Ebenso fällt das Vermögen eines Vereins nicht ohne weiteres an einen etwaigen Rechtsnachfolger. Vielmehr ist es entsprechend einer Liquidation durch einen zu bestellenden Pfleger abzuwickeln. Letztlich können sich die Beklagten nicht auf guten Glauben in die Berechtigung des VGS zur Verpachtung des Kleingartens gegenüber den Klägern berufen.
Die Kleingartenpächter sind also in diesem Falle Opfer des Durcheinanders in der Umwandlung von Kleingartenvereinen in und nach der Wendezeit, von unklaren rechtlichen Regelungen geworden. Auch heute noch ist intensive Informierung über Recht und Gesetz unverzichtbar, ehe die Unterschrift unter einen Vertrag gesetzt wird. Mitunter hilft auch der Versuch, sich rechtzeitig zwischen Nutzer und Eigentümer gütlich zum beiderseitigen Vorteil zu einigen.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, Az. III ZR 179/04
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich schon des öfteren mit dem Kleingartenwesen in den neuen Bundesländern beschäftigt. Oft geht es um die Frage: Wann ist ein Kleingarten ein Kleingarten? Oder wann gilt er als Wochenendgrundstück? In einem seiner jüngsten Urteile vom 16. Dezember 2004, das Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin, dem Ratgeber zusandte, spielte aber immer noch (oder wieder) das Problem eine Rolle, wie die Rechtsnachfolge des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) vollzogen wurde.

Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks im Brandenburgischen, auf dem sich eine Kleingartenanlage befindet. Die zuständige LPG hatte zu DDR-Zeiten mit dem VKSK in O. einen Zwischenpachtvertrag abgeschlossen und das Land dann an Kleingärtner weiterverpachtet. Die Beklagten nutzen eine Parzelle in dieser Anlage. Von ihnen wird nun deren Räumung und Herausgabe verlangt.
Nach der Wende, im Mai 1990 und nach Auflösung des Kleingärtner-Zentralverbandes, ließ sich der VKSK in O. ins Vereinsregister als e.V. eintragen, wurde aber im Dezember 1990 wieder aufgelöst. Im August 1990 wurde zudem der Verein der Garten- und Siedlerfreunde O. (VGS) im Vereinsregister eingetragen. In seiner Satzung bestimmte er, dass er Rechtsnachfolger aller mit dem VKSK abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen werde. Er übernahm auch das Vermögen des VKSK, die Geschäftsräume und das Inventar, auch die Anlage, um die der Streit geht. Die beklagten Nutzer einer Parzelle schlossen mit dem VGS im Januar 1994 darüber einen Kleingartenpachtvertrag ab. Die Kläger aber sind der Meinung, die Nutzer hätten kein Recht zum Besitz, da der VGS nicht in die Rechte des VKSK als Zwischenpächter eingetreten ist. Sie erhielten bei allen Vorinstanzen (Landgericht Neuruppin, Oberlandesgericht Brandenburg) Recht. Auch die zulässige Revision vorm BGH hatte in der Sache keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hatte bereits ausgeführt, dass der VGS weder mit dem VKSK O. identisch noch dessen Rechtsnachfolger sei. Beide Vereine hätten nebeneinander bestanden, eine Verschmelzung hätte nicht stattgefunden. Der BGH bestätigte diesen Richterspruch. Die Kläger seien zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 gemäß § 20 b Bundeskleingartengesetz in den zwischen der LPG und dem VKSK O. geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten. Doch der VSG sei nicht anstelle des VKSK als Zwischenpächter in diesen Vertrag eingerückt. Beide Vereine waren rechtlich verschiedene juristische Personen - laut Registratur nach § 22 Abs.1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der DDR. Der VGS entstand nicht aus Umwandlung, sondern als Neugründung. Er wurde in einer eigenständigen Gründungsversammlung und nicht aus einer Mitgliederversammlung des VKSK heraus beschlossen.
Die Richter des BGH meinen weiterhin, die Umwandlung von VKS-Kreisverbänden in VGS-Vereine hätte selbst unter der 1990 herrschenden dynamischen Rechtsentwicklung in den neuen Ländern durchaus bewältigt werden können. Zudem hatten die Grundstückseigentümer als Kläger keinen Einfluss auf die Gründung des VGS und das Misslingen der Umwandlung des VKSK-Kreisverbandes O.. Das Risiko erstrecke sich auf die Beklagten, die sich den VGS als Vertragspartner ausgesucht hätten.
In dem Urteil heißt es weiterhin, dass das Recht zur Zwischenverpachtung aus dem zwischen der LPG und dem VKSK O. geschlossenen Vertrag auch nicht vom VKSK auf den VGS übertragen wurde. Eine bloße Nachfolge des einen auf den anderen Verein vermochte den Rechtsübergang nicht zu begründen. Außerdem: Der VGS ist insbesondere nicht durch den Beschluss des Verbandstages des VKSK-Zentralverbandes vom 27. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger des VKSK O. in dessen Stellung als Zwischenpächter eingetreten. Der Zentralverband konnte über die Rechtspositionen der rechtlich selbstständigen VKSK-Kreisverbände nicht wirksam verfügen. Auch die Auflösung des VKSK O. hatte den Übergang der Zwischenpachtbefugnis auf den VGS nicht zur Folge. Dazu wären Verträge oder Abtretungen von Befugnissen notwendig gewesen. Ebenso fällt das Vermögen eines Vereins nicht ohne weiteres an einen etwaigen Rechtsnachfolger. Vielmehr ist es entsprechend einer Liquidation durch einen zu bestellenden Pfleger abzuwickeln. Letztlich können sich die Beklagten nicht auf guten Glauben in die Berechtigung des VGS zur Verpachtung des Kleingartens gegenüber den Klägern berufen.
Die Kleingartenpächter sind also in diesem Falle Opfer des Durcheinanders in der Umwandlung von Kleingartenvereinen in und nach der Wendezeit, von unklaren rechtlichen Regelungen geworden. Auch heute noch ist intensive Informierung über Recht und Gesetz unverzichtbar, ehe die Unterschrift unter einen Vertrag gesetzt wird. Mitunter hilft auch der Versuch, sich rechtzeitig zwischen Nutzer und Eigentümer gütlich zum beiderseitigen Vorteil zu einigen.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, Az. III ZR 179/04

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