Noch einmal: Berliner Testament

BGB); nur Ehegatten dürfen ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB).

Daher ist nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu empfehlen, bei einem Notar (oder nach Beratung durch einen Rechtsanwalt) zwei Testamente mit ähnlicher Wirkung zu errichten.

In einem einfachen Fall (kinderloses Ehepaar oder Ehepaar, das nur gemeinsame, inzwischen großjährige Kinder hat, mit denen man nicht im Streit lebt) genügt etwa folgender Text:

Unser letzter Wille

1) Vorsorglich widerrufen wir unsere früheren Verfügungen von Todes wegen.

2) Wir, die unterzeichneten Eheleute, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Ort und Datum Unterschrift (Vor- und Familienname, auch Geburtsname des Ehegatten, der den Text handschriftlich niederschrieb) Die vorstehende Verfügung beinhaltet auch meinen letzten Willen.

Ort und Datum Unterschrift des anderen Ehegatten

Im Hinblick auf Abkömmlin...


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