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Direktionsrecht des Arbeitgebers

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sieben aufeinanderfolgenden Nachtwachen bestehen.

Im Arbeitsvertrag ist die Anzahl der in Folge zu leistenden Nachtdienste nicht festgelegt worden. Er wurde laut Gericht auch durch die spätere Handhabung nicht konkretisiert.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers war also nicht vertraglich eingeschränkt, stellten die BAG-Richter fest. Der Arbeitgeber könne die Anzahl der Nachtwachen daher einseitig nach billigem Ermessen festlegen (§ 315 BGB).

Die arbeitsmedizinisch umstrittene Frage, ob Nachtarbeit weniger belastend und gesundheits-

schädlich ist, wenn eine größere Anzahl von Nachtschichten hintereinander geleistet wird, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat laut BAG keine Umstände vorgetragen, die gerade bei ihr die Annahme nahelegten, sie werde durch die Begrenzung auf vier aufeinanderfolgende Nachtwachen besonders belastet.

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