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Für Leichtkrafträder abgeschafft

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Die Steuerpflicht für Arbeitsmaschinen, Sportanhänger, Leichtkrafträder und -roller bis 125 cm 3 Hubraum ist ein Jahr nach ihrer Einführung wieder abgeschafft worden. Mit dieser Entscheidung korrigierte der Bundesrat am 10. Juli ein gesetzgeberisches »Versehen«. Ursprünglich sollten mit der Steuemeuregelung selbstfahrende Baumaschinen besteuert werden. Für je 25 cm 3 Hubraum wurden 3,60 Mark erhoben, bei Leichtkrafträdern maximal 18 Mark jährlich.

Wiederholte Proteste des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland (IVM) beim Bundesfinanzministerium gegen diese Abgabe für 125er Leichtkrafträder blieben nicht ungehört. Bundestag und Bundesrat liefer-

ten sich ein monatelanges Tauziehen. Der Bundesrat wollte nur die Leichtkrafträder aus dem Geltungsbereich nehmen. Ärgerlich für viele Bürger: Während manche Bundesländer auf die Erhebung der sogenannten Kleinbeträge verzichteten, mußte in anderen die Steuerschuld beglichen werden.

Nachdem der Bundestag bereits dem eingesetzten Vermittlungsausschuß folgte, hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Rückwirkend zum 25. April 1997 sind alle Leichtkrafträder und -roller wieder von der Steuerpflicht befreit. Ein später und teurer Sieg der Vernunft. Schließlich muß nun allen, die ihre Kfz-Steuer entrichtet haben, der Betrag wieder erstattet werden.

Zur Feststellung der richtigen Besteuerungsgrundlagen und in Steuerverfahren nutzen Finanzämter Methoden, die zu Fallen für Steuerpflichtige werden können. Die Steuerpflichtigen müssen deshalb wissen, wo möglicherweise die Finanzbehörden und andere staatliche Organe einen Zugriff haben, um aus der Verwertung von Daten und Sachverhalten Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Bürger zu ziehen, z. B. hinsichtlich der Angaben in den Steuererklärungen, bei der Beantragung von Fördermitteln und Subventionen, bei Beihilfen und staatlichen Unterstützungszahlungen usw.

In einem gewissen Umfang kann den Steuerbürger das Steuer- und Bankgeheimnis schützen.

Steuergeheimnis: Das

Steuergeheimnis ist in § 30 der Abgabenordnung festgelegt. Das bedeutet, daß Amtsträger wie Beamte, Richter, Angestellte im öffentlichen Dienst Verhältnisse von Steuerpflichtigen, die ihnen bekannt werden, nicht offenbaren dürfen. Das Steuergeheimnis wurde eingeführt, weil der Bürger zu einer sehr weitgehenden Offenlegung seiner gesamten finanziellen, wirtschaftlichen und sogar privaten Lebensverhältnisse gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet ist. Das Steuergeheimnis soll u. a. auch gewährleisten, daß z. B. das Finanzamt diese Kenntnisse nicht für Zwecke außerhalb des Besteuerungsverfahrens verwenden darf.

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