BUNDESWEHR/RÜSTUNGSEXPORTE:
Bei Rüstungsexportentscheidungen wird der Menschenrechtsstatus möglicher Empfängerländer als zusätzliches Entscheidungskriterium eingeführt.
KOOPERATION DER PARTEIEN: Diese
Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 14. Wahlperiode. Die Partner verpflichten sich, diese Vereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen. Die Koalitionspartner bilden einen Koalitionsausschuß. Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm gehören acht Mitglieder je Koalitionspartner an. Er tritt auf Wunsch eines Koalitionspartners zusammen. Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen. Im Kabinett wird in Fragen, die für einen Koalitionspartner von grundsätzlicher Bedeutung sind, keine Seite überstimmt. Dem Bundeskanzler obliegt die Organisationsgewalt.
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