»Personalstruktur« entfällt
Zu einer einseitigen Hervorhebung der Interessen der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl hatte auch die bisherige Regelung des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz geführt. Danach brauchte der Arbeitgeber in die zur Kündigung auszuwählenden Arbeitnehmer solche Kollegen nicht einzubeziehen, deren Weiterbe-
schäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse lag.
Die Betonung des betrieblichen Interesses und der Hinweis auf »eine ausgewogene Personalstruktur« führte zu einer unverhältnismäßigen Entscheidungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Nunmehr gilt, daß nur solche Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, deren Weiterbeschäftigung aus betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen erforderlich ist.
Im übrigen sind die in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen festgelegten sozialen Gesichtspunkte und ihre Bewertung im Verhältnis zueinander zu beachten.
Dr. PETER RAINER
Der Interessenverband unserer Bungalowsiedlung (Pachtgrundstrücke) hat mit der Gemeinde den Bau einer Wasser- und Abwasserleitung be-
schlossen - mit hohen Kosten für jede Parzelle. Da ich aus altersmäßigen, gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht zustimmen kann, habe ich Widerspruch eingelegt. Muß ich letztendlich zustimmen?
Kurt J., Meitzendorf
In den neuen Bundesländern werden sowohl Eigentümer als auch Nutzer von Grundstücken von den Gemeinden und Wasserzweckverbänden in erschreckendem Maße zur Kasse gebeten. Erfahrungen besagen, daß hier wesentlich höhere Beiträge und Gebühren eingefordert werden als in den al-
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