Paragrafen-Geschichte

1871: Einführung des § 175 StGB: Verbot von homosexuellen Handlungen und der Sodomie.
1935: Neufassung des § 175 StGB durch die Nazis: Verbot aller homosexuellen Handlungen (bis hin zum »lüsternen Blick«)
1949: In der BRD wird die NS-Fassung des § 175 von 1935 übernommen; in der DDR die entschärfte Fassung von 1871.
1968 DDR: Aufhebung des § 175, Einführung des § 151 (Verbot homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen).
1969 (1. BRD-Reform): Reform des StGB; das letzte aus NS-Zeiten gültige Recht, der § 175, wird nach 24 Jahren reformiert. Aufhebung des »Totalverbots« von Homosexualität, Homosexualität bis 21 ist bedingt strafbar, ab 21 Jahren straffrei.
1973 (2. BRD-Reform): Schutzalter für Homosexuelle: 18 Jahre;
11.8.1987 DDR: Das oberste Gericht begründet erstmals in einer Verhandlung um den § 151 StGB einen Freispruch mit folgenden Argumenten: »Homosexualität ist ebenso wie die Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens [...]. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet. [...]«
24.11.1988 BRD: Die Forderung der Grünen nach einem Schwulen- und Lesbenreferat im Familienministerium wird nicht zur Beratung zugelassen, da die Begriffe schwul und lesbisch »von der überwiegenden Mehrheit« der Abgeordneten nicht akzeptiert werden könnten
14.12.1988 DDR: Der §151 StGB wird komplett gestrichen. Homosexualität ist in der DDR nicht mehr strafbar.
1990: Der § 175 gilt nach der Wiedervereinigung nur auf dem Gebiet der ehemaligen BRD.
10. Juni 1994: Streichung des § 175 StGB auch in Westdeutschland.

http://stadt.gay-web.de/chronik1871: Einführung des § 175 StGB: Verbot von homosexuellen Handlungen und der Sodomie.
1935: Neufassung des § 175 StGB durch die Nazis: Verbot aller homosexuellen Handlungen (bis hin zum »lüsternen Blick«)
1949: In der BRD wird die NS-Fassung des § 175 von 1935 übernommen; in der DDR die entschärfte Fassung von 1871.
1968 DDR: Aufhebung des § 175, Einführung des § 151 (Verbot homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen).
1969 (1. BRD-Reform): Reform des StGB; das letzte aus NS-Zeiten gültige Recht, der § 175, wird nach 24 Jahren reformiert. Aufhebung des »Totalverbots« von Homosexualität, Homosexualität bis 21 ist bedingt strafbar, ab 21 Jahren straffrei.
1973 (2. BRD-Reform): Schutzalter für Homosexuelle: 18 Jahre;
11.8.1987 DDR: Das oberste Gericht begründet erstmals in einer Verhandlung um den § 151 StGB einen Freispruch mit folgenden Argumenten: »Homosexualität ist ebenso wie die Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens [...]. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet. [...]«
24.11.1988 BRD: Die Forderung der Grünen nach einem Schwulen- und Lesbenreferat im Familienministerium wird nicht zur Beratung zugelassen, da die Begriffe schwul und lesbisch »von der überwiegenden Mehrheit« der Abgeordneten nicht akzeptiert werden könnten
14.12.1988 DDR: Der §151 StGB wird komplett gestrichen. Homosexualität ist in der DDR nicht mehr strafbar.
1990: Der § 175 gilt nach der Wiedervereinigung nur auf dem Gebiet der ehemaligen BRD.
10. Juni 1994: Streichung des § 175 StGB auch in Westdeutschland.

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