Passagieren wurde Anschlussflug verwehrt

Reiserecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Da das Reisegepäck noch nicht umgeladen war, nahm deshalb die Fluggesellschaft die Passagiere auf dem Anschlussflug nicht mit. Daraufhin verklagten die abgewiesenen Fluggäste die Airline.

Der strittige Fall: Eine Gruppe von neun Reisenden hatte über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht. Der Hinflug ging von München über Amsterdam nach Curaçao. Schon in München erhielten die Reisenden ihre Bordkarten für den Anschlussflug. In Amsterdam sollten sie um 11.15 Uhr ankommen, der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr starten. Doch der Zubringerflug hatte 20 Minuten Verspätung.

Die Fluggäste erreichten zwar das Gate für den Anschlussflug gerade noch während der Einstiegszeit. Aber die Mitarbeiter der Fluggesellschaft ließen die Gruppe nicht an Bord, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen war. Erst am nächsten Tag wurden die Fluggäste an ihr Ziel befördert.

Nach dem Urlaub verklagte die Gruppe die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person wegen Nichtbeförderung gemäß Fluggastrechteverordnung der EU und auf Schadenersatz für die Übernachtungskosten in Amsterdam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit der Begründung ab, Reisende müssten 45 Minuten vor Abflug einchecken. Ansonsten sei nicht die Airline dafür verantwortlich, wenn sie trotz gültiger Tickets nicht befördert würden.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 28. August 2012 (Az. X ZR 128/11). Im konkreten Fall seien die Fluggäste mit ihrem Gepäck bereits in München für beide Flüge abgefertigt worden. Sie hätten ihre Bordkarten schon bekommen - unter diesen Umständen müssten sie vor dem Anschlussflug in Amsterdam nicht noch einmal einchecken. Es reiche völlig aus, wenn sie am Gate ankämen, bevor das Einsteigen beendet sei.

Vergeblich pochte die Fluggesellschaft auf die Klauseln der EU-Fluggastrechteverordnung zum Reisegepäck. Da heißt es nämlich zur Sicherheit: »Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, getrennt oder es wurde geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen.«

Das Reisegepäck mit einem späteren Flug zu befördern, stelle nicht immer ein Sicherheitsrisiko dar, so die Bundesrichter, sondern eben nur dann, wenn Reisende darauf »Einfluss nehmen«, wenn sie es also bewusst getrennt transportieren lassen wollen. Davon könne hier aber keine Rede sein.

Das Gepäck sei schon in München kontrolliert worden. Während die Gruppe in Amsterdam den Flieger erreichte, konnte das Gepäck nicht schnell genug umgeladen werden. In so einem Fall müssten die Fluggäste auf dem Anschlussflug mitgenommen werden, auch wenn das Fluggepäck erst später transportiert werden könne. Da sich die Airline zu Unrecht geweigert habe, die Fluggäste mitzunehmen, stehe ihnen die Ausgleichszahlung zu.

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