Der Notar und das Notaranderkonto

Leserfrage zu Aufgaben des Notars

Wie hat der Notar den Umgang mit dem Notaranderkonto zu gestalten? Ist er verpflichtet, den auf dieses Konto eingezahlten Kaufpreis so anzulegen, dass bei längerer Verweildauer nicht unnötige Verluste durch Anlage ohne Zinserträge entstehen?
Harry S., Berlin

Entsprechend § 23 Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 54a bis § 54e Beurkundungsgesetz (BeurkG) sind Notare auch für die Verwahrung von Geld zuständig. Jedoch gehören die Verwahrungsgeschäfte nicht zur notariellen Urkundentätigkeit (§ 10a Abs. 2 BNotO). Daher sind Notare auch grundsätzlich nicht zur Übernahme einer Verwahrung verpflichtet.

Eine Verwahrung auf einem Notaranderkonto soll jedoch nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse der an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht (§ 54a Abs. 2 Nr. 1, 54e Abs. 1 BeurkG).

Zusätzliche Sicherheit für die Beteiligten

Notare haben bei der Übernahme der Verwahrung die wesentlichen Bes...



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