Alle Mieter müssen Ja sagen

Videoüberwachungsanlage

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Mieter kann dem Vermieter mittels einstweiliger Verfügung untersagen, das Haus mittels einer Videoanlage überwachen zu lassen (AG Schöneberg vom 8. Juni 2012, Az. 19 C 166/12 ).

Die Installation einer Kamera, mit der eine gezielte Überwachung des Eingangsbereichs möglich ist, stellt laut Amtsgericht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mieters dar. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) lägen vor. Eine Videoüberwachungsanlage bedürfe der Zustimmung sämtlicher Mieter. Eine Mieterin hatte ihre Zustimmung nicht gegeben. Ihr stehe, so das Gericht, ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 823, 1004 BGB zu, da die Anlage einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstelle. Hierbei könne dahin gestellt bleiben, ob die Kameras bereits im Betrieb seien.

Bereits eine Attrappe im Hauseingangsbereich würde einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieterin darstellen. Dadurch, dass Kameras vorhanden seien, entstünde ein »Überwachungsdruck«.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit vor ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Der Mieter eines Mietshauses habe einen Anspruch darauf, dass der Vermieter nicht jederzeit feststellen könne, wann er das Haus betritt und verlässt und welchen Besuch der Mieter gegebenenfalls empfängt und wie lange der sich im Haus aufhält. Für die Mieterin sei nicht überprüfbar, ob eine Aufzeichnung lediglich ereignisgesteuert erfolgen solle. Der Vermieter könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Mieter des Objekts ein besonderes Sicherheitsbedürfnis hätten.

Die Mieterin wohne seit 1981 im Haus. Sofern der Vermieter Mietverträge mit gefährdeten Personen geschlossen haben sollte, so hätten die anderen Mieter gegebenenfalls vor Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen werden müssen, dass möglicherweise deren Sicherheitsverlangen nicht nachgekommen werden könne, weil nicht sämtliche Mieter des Mietshauses bereits eine Zustimmung zu den Kameras erteilt haben.

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