Entschädigungen auch bei Umsteigeflügen

Urteile des Europäischen Gerichtshofs stärken Rechte der Fluggäste

Wegen eines verspäteten Fluges den Anschlussflug verpasst - das ist häufig ein Ärgernis von Passagieren. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut die Rechte von Passagieren gestärkt: Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie bei Umsteigeflügen mit großer Verspätung von drei Stunden und mehr am Zielort ankommen.

Mit diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 2013 (Az. C-11/11) stärkte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg erneut den Verbrauchern den Rücken.

Maßgeblich ist die Verspätung am Zielort

Das Gericht stellte nämlich klar, dass für eine mögliche Ausgleichszahlung nur die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Ob der Abflug oder einer der Teilflüge dabei womöglich weniger als drei Stunden verzögert ist, spiele dabei keine Rolle.

Seit 2005 gilt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, die zum Beispiel auf Schadenersatzansprüche nach der Annullierung von Flügen zielt (EG Nr. 261/2004). Im November 2009 präzisierte der EuGH die Ansprüche von Fluggästen. Nicht allein bei der Annullierung von Flügen, auch bei Verspätungen können Reisende Ansprüche geltend machen. Eine Ausnahme bleibt ein Nachweis der Fl...


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