»Für den Angeklagten ein Segen«

Bundesgerichtshof verhandelt im Fall Kachelmann über Berichterstattung in Strafverfahren

  • Jochen Neumeyer, dpa
  • Lesedauer: 3 Min.
Selten wurde das Sexualleben eines Prominenten so schonungslos ausgeleuchtet wie im Fall Kachelmann. Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden: Wie detailliert dürfen Journalisten über Strafverfahren berichten?

Es geht um Details - Einzelheiten aus dem Intimleben von Jörg Kachelmann, die man an dieser Stelle nicht nennen kann, ohne eine Klage zu riskieren. Diese Details sind hier letztlich auch nicht so wichtig, denn es geht um mehr: Um die Frage, inwieweit Journalisten über das, was in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gesagt wurde, auch berichten dürfen.

Am heutigen Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über eine Klage des Wettermoderators, der im Mai 2011 nach 43 Verhandlungstagen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde. Die Entscheidung des BGH könnte grundsätzliche Bedeutung für die Gerichtsberichterstattung bekommen. Ob das Urteil gleich am Dienstag verkündet wird, ist noch nicht klar.

Das Onlineportal »Bild.de« hatte über Einzelheiten aus der Aussage Kachelmanns in einer Vernehmung berichtet - »intime Details«, die Rückschlüsse auf sexuelle Vorlieben nahelegen. Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Veröffentlichung im Nachhinein für unzulässig - und das, obwohl das Protokoll der Aussage in der öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim verlesen wurde, und das sogar auf Anregung von Kachelmanns Verteidiger.

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge - so die Kölner Richter - »nicht das Recht der Presse, über sämtliche in öffentlicher Verhandlung erörterten Inhalte berichten zu dürfen«. Kachelmanns Medienanwalt Ralf Höcker findet das richtig: »Nur weil das Gericht die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat, heißt das nicht, dass die Prozessparteien, Zeugen und sonstigen Verfahrensbeteiligten auf den Schutz ihrer Privatsphäre verzichtet haben.«

Die Entscheidung des BGH werde erheblichen Einfluss darauf haben, wie Gerichtsberichterstattung abzulaufen hat, glaubt Höcker. »Es geht darum, ob man von Journalisten verlangen kann, selbst nachzudenken und sorgfältig abzuwägen, ob sie über private oder intime Details schreiben dürfen.«

Der Anwalt des Springer-Verlags sieht hingegen die Freiheit der Berichterstattung in Gefahr: »Die Unterscheidung zwischen einer freien Öffentlichkeit im Gerichtssaal und einer eingeschränkten Öffentlichkeit in der Berichterstattung widerspricht der im Grundgesetz garantierten Kommunikationsfreiheit. Es ist die Pflicht der Medien, die breite Öffentlichkeit an der Saalöffentlichkeit teilhaben zu lassen«, argumentiert Rechtsanwalt Spyros Aroukatos.

Die Öffentlichkeit habe das Recht zu erfahren, was genau die Gerichte verhandeln und wie sie entscheiden, sagt Aroukatos: »Das dient in erster Linie dem Schutz des Angeklagten, der nicht in einem ›Geheimprozess‹ verurteilt werden kann.«

Kachelmanns Verteidiger Johann Schwenn sah das direkt nach dem Prozess wohl ähnlich - zumindest mit Blick auf bestimmte Medien. »Dieses Gericht hätte den Angeklagten verurteilt, wenn ihm die Fakten nicht dazwischen gekommen wären - und die Öffentlichkeit«, sagte Schwenn nach dem Freispruch in einer ZDF-Talkshow. »Diese Öffentlichkeit war für den Angeklagten ein Segen.«

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