Behinderte Frauen müssen die Pille selbst bezahlen

LSG-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Die Krankenkasse muss geistig behinderten Frauen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, keine Verhütungsmittel bezahlen. Diese Altersgrenze gelte ausnahmslos für behinderte und nichtbehinderte Menschen, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil vom 6. Februar 2013 (Az. L 4 KA 17/12).

Der verhandelte Fall: Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, hatte geistig behinderten Patientinnen über 20 Jahre empfängnisverhütende Mittel verordnet. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse argumentierte der Verein, dass die Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei.

Die Krankenkasse verneinte jedoch einen Ausnahmetatbestand und forderte von dem Verein die Kosten in Höhe von rund 1000 Euro zurück.

Diese Entscheidung der Krankenkasse bestätigten nunmehr auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts mit ihrem Urteil. epd/nd

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