Vater muss nach fiktivem Einkommen zahlen

Kindesunterhalt

Der Unterhalt für Kinder kann nach einem Gerichtsurteil in bestimmten Fällen auch nach einem fiktiven Einkommen eines Elternteils berechnet werden. Das gilt auch dann, wenn der Elternteil nicht in dem Beruf arbeitet, so das Oberlandesgericht Hamm in einem am 4. März 2013 veröffentlichten Urteil (Az. II-2 UF 53/12).

Der Hintergrund des Falles: Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

Die geschiedenen Eltern streiten schon seit Längerem über die Unterhaltspflicht des Vaters für ihren 14 Jahre alten Sohn und ihre 13 Jahre alte Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, war bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster, bevor er Ende des Jahres 2011 nach Südamerika auswanderte. Der Vater hatte auch die Za...


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