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Gold-»Lager«

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Herr Z. hatte im Herbst 2008 Bargeld und Gold in einem Schließfach deponiert. Er holte es im Dezember wieder ab. Angeblich wurde es ihm unterwegs bei einem Überfall gestohlen - meldete Z. der Hausratversicherung und verlangte Ersatz.

Obwohl sich die Wertsachen nicht in seiner Wohnung - dem versicherten Ort - befunden hatten, berief sich Z. auf die Vertragsklausel zur Außenversicherung: Demnach waren seine Sachen auch außerhalb der Wohnung versichert - sofern sie sich nur vorübergehend anderswo befanden.

Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 7 U 1264/11) verneinte einen Listungsanspruch. Die Klausel ändere daran nichts: Sie beziehe sich auf Hausrat, der vorübergehend aus der Wohnung entfernt werde. »Vorübergehend« heißt: höchstens sechs Monate.

Herr Z. habe den Überfall nicht bewiesen und auch nicht belegen können, wann er die Wertsachen im Bankfach deponierte. Aber das könne offen bleiben: Denn Gegenstände, die er in einem Bankfach aufbewahre, würden nicht von der Klausel zur Außenversicherung erfasst und seien von vorn herein nicht versichert.

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