Lohn schriftlich vereinbaren

Baurecht

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Bauen kostet Geld, und das zumeist nicht zu knapp. Um wie viel es dabei gegen wird, das sollten der Bauherr und die Baufirma stets vor Beginn der Arbeiten schriftlich miteinander vereinbaren.

»Wenn der Bauunternehmer ohne eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung mit den Arbeiten beginnt und diese vielleicht sogar fertigstellt, so wird auf jeden Fall die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB geschuldet.« Das erläutert Baurechtsanwältin Sabina Böhme, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Regeln Auftraggeber und Auftragnehmer die Vergütung vorab nicht, müssen sie damit rechnen, dass ein Sachverständiger später die Leistung finanziell bewertet.

Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 6 O 3415/07) hervor. »Wenn Bauherr und Bauunternehmer also verhindern wollen, dass später ein Sachverständiger die Höhe des Werklohnes bestimmt, sollten sie vor Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistungen auch die Höhe der Vergütung schriftlich regeln.«

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com

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