nd-aktuell.de / 15.05.2013 / Ratgeber / Seite 22

Ist Riester-Rente vererbbar?

Andreas Brate

Bei der Antwort auf diese Frage muss man zwischen privat angespartem Kapital und Zufluss durch den Staat unterscheiden. So ist der Erbe bei allen Anlageformen verpflichtet, die staatliche Förderung zurückzuzahlen. Das angesparte Kapital hingegen ist grundsätzlich vererbbar.

Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber bei Ehepaaren: Hinterbliebene Ehegatten können ohne Rückzahlung der Förderung und ohne steuerliche Nachteile das angesparte Vorsorgekapital ihres verstorbenen Partners auf ihre eigene Altersvorsorge übertragen.

Was passiert aber beispielsweise bei einer geförderten privaten Rentenversicherung, wenn der Partner nach Beginn der Rentenzahlung stirbt? Eine Vererbung der restlichen Rente ist generell nicht möglich. Das Geld aus dem Versicherungsvertrag fällt beim Tod des Versicherten in der Regel der Versicherung zu. Deshalb bietet die Branche ihren Kunden beim Abschluss eines Vertrages die Option auf eine Rentengarantie an.

In diesem Fall erhält der Ehepartner beziehungsweise die im Vertrag benannte »begünstigte Person« die angesparte Rente monatlich weiter ausgezahlt. Wie lange, hängt vom vereinbarten Garantiezeitraum ab. Dieser kann fünf, zehn oder zwanzig Jahre betragen. Die Versicherungsunternehmen haben dabei vielfältige Varianten. Wissen muss man allerdings, dass die Rentengarantie die Höhe der ausgezahlten Monatsrente etwas schmälert. Dabei steigt die Differenz zur Rente ohne Garantie mit der Länge der Garantiezeit.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Versicherte selbst erhält seine Rente bis zum Lebensende, unabhängig davon, welche Rentengarantiezeit er für seine Erben oder »Begünstigten« vereinbart hat.