Wie ist der Betriebsrat darüber zu unterrichten?

Massenentlassungen

Diese Hiobsbotschaft ist heutzutage beileibe keine Seltenheit mehr - Massenentlassungen. Wichtig zu wissen ist dabei: Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, so hat er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) schriftlich unter anderem über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Ob danach die Unterrichtung der Schriftform iSv. § 126 BGB bedarf, hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Streitfall noch nicht entschieden.

Hat der Arbeitgeber die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um den eventuellen Schriftformverstoß zu heilen.

Darauf verweist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 30. September 2012 (Az. 6 AZR 155/11).

Worum ging es dem verhandelten Fall? Über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Oktober 2009 einen von beiden ...


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