Das Verhalten des Fluggastes sei rechtlich gesehen ein außergewöhnlicher Umstand, den die Airline nicht kontrollieren könne, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az. 3 C 497/12/36). In dem Fall konnte das Flugzeug ohne Verschulden der Airline nicht pünktlich abfliegen, weil der Start unterbrochen werden musste.
Das Gericht sah im Auslösen der Notrusche durch einen Fluggast eine Ausnahme im Flugbetrieb, die von der Airline nicht zu verhindern sei. Die Flugzeugbesatzung gebe den Passagieren zwar Anweisungen, könne diese aber nicht so überwachen, dass sämtliche Störungen des Flugbetriebes ausgeschlossen seien.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/825514.passagier-loest-notrutsche-aus.html