Keine Entschädigung für verfallenen Urlaub
Zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts
Geklagt hatte ein aus Sachsen stammender Arbeitnehmer, dem wegen langer Krankheit zum 30. Juni 2009 gekündigt wurde. Der Mann war seit Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Gegen seine Entlassung erhob der Mann Kündigungsschutzklage.
Vor dem sächsischen Landesarbeitsgericht verglichen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Danach erhielt der Beschäftigte eine Abfindung in Höhe von 11 500 Euro. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass damit alle finanziellen Ansprüche erledigt seien.
Trotz des Vergleichs forderte der Arbeitnehmer jedoch weitere 10 656,72 Euro als Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008. Der Kläger berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz, wonach Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Dieser Anspruch könne nicht in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden.
Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht. Normalerweise könne zwar das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs auf Urlaub vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Anders sehe dies aber aus, wenn der Arbeitnehmer dieses Recht bereits hatte, darauf aber in einem gerichtlichen Vergleich verzichtete. In solch einem Fall könne die Zahlung für nicht genommenen Urlaub ausgeschlossen werden. Dies verstoße auch nicht gegen EU-Recht.
epd/nd
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