Garagenstreit
Die früheren Eigentümer der nebeneinander liegenden Grundstücke hatten vereinbart: Der Eigentümer von Grundstück A durfte seine Garage so bauen, dass sie zur Hälfte auf Grundstück B stand. Der Eigentümer des B-Grundstücks verpflichtete sich, dies zu dulden.
So wurde es ins Grundbuch als sogenannte Grunddienstbarkeit eingetragen. Ein Wegerecht ließ sich der Eigentümer A nicht garantieren. Ihre Nachfolger kamen nicht miteinander aus. ...
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