Rentenversicherung muss Hinterbliebenenrente zahlen

Aktuelle Urteile im Rechtsstreit über Rentenzahlungen

Die Rentenversicherung muss einer Frau, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, rückwirkend eine Hinterbliebenenrente zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az. S 4 R 403/10) hervor, das am 17. Juli 2013 veröffentlicht wurde.

Der verhandelte Fall: Die 58-jährige Klägerin aus Mittelhessen stellte im Juli 2003 bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Hinterbliebenenrente, nachdem ihre Lebenspartnerin einen Monat zuvor gestorben war. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab.

Anfang 2005 trat jedoch ein Gesetz in Kraft, das eingetragene Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung der Rentenversicherung einbezieht. Einen neuen Rentenantrag stellte die Klägerin aber erst im Juni 2009, da sie erst kurz zuvor von der Neuregelung erfahren hatte. Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin eine Witwenrente ab Juni 2008. Die Frau klagte dagegen, weil sie die Rentenzahlung ab dem Inkrafttreten der neuen Regelung erreichen wollte.

Das Sozialgericht gab ihr Recht. Die Rentenversicherung hätte die Klägerin »zeitnah nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beraten müssen, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht«.

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