Grabsteine vorerst weiter aus Kinderhand

Bundesverwaltungsgericht urteilte über Nürnberger Friedhofssatzung / Forderung nach einer Zertifizierungsstelle

  • Sven Eichstädt, Leipzig
  • Lesedauer: 3 Min.
Produkte, für die Kinder bei der Herstellung ausgebeutet wurden, sind in Deutschland nicht erlaubt. Doch es ist schwierig, Kinderarbeit tatsächlich zu verbannen, wie ein Rechtsstreit um Grabmale zeigt.

Die Bundesrepublik hat die Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert, mit der ausbeuterische Kinderarbeit verhindert werden soll. Kommunen geraten allerdings in juristisch schwieriges Fahrwasser, wenn sie die Konvention für ihre Friedhofssatzungen umsetzen wollen. Das zeigt eine aktuelle Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

Danach müssen Kommunen regeln, unter welchen Voraussetzungen Nachweise, dass Grabmale ohne Kinderarbeit produziert wurden, anerkannt werden und welche Zertifizierungsstellen erlaubt sind. Diese Vorgabe erteilte am Mittwoch Klaus Rennert, Vorsitzender Richter des achten Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Dem Urteil kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu, da zahlreiche Kommunen ebenfalls Verbote von Kinderarbeit bei der Herstellung von Grabmalen in ihre Friedhofssatzungen aufnehmen wollen, zuvor allerdings die Leipziger Entscheidung abwarteten. Nürnbergs Stadtkämmerer Harald Riedel prophezeite: »Wenn ein solches Urteil gefällt wird, wird unsere vor vier Jahren getroffene Regelung erst in ferner Zukunft möglich sein.«

Grundlage der Verhandlung war die Klage eines Steinmetzes aus Nürnberg gegen die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt, die im April 2009 neu formuliert worden war. In Paragraf 28 ist vermerkt, dass »nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden«. Dabei nimmt die Kommune Bezug auf die Vorgaben der Konvention 182, die die Internationale Arbeitsorganisation, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf, 1999 erlassen hatte. Dort wird ausbeuterische Kinderarbeit so definiert, dass alle Formen von Sklaverei und sklavereiähnlichen Arbeitsverhältnissen dazu zählen, wovon auch Kinderhandel und zwangsrekrutierte Kindersoldaten erfasst sind. Außerdem fallen Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie illegale Arbeiten von Kindern wie etwa beim Anbau und Schmuggel von Drogen darunter.

Der Vertreter des Bundesinteresses wies in der Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass alle staatlichen Stellen in der Bundesrepublik verpflichtet seien, diese Konvention umzusetzen. Stadtkämmerer Riedel berichtete davon, dass sich die Stadt Nürnberg seit den 80er Jahren intensiv mit ihrer Rolle während der NS-Zeit - hier fanden von 1933 bis 1938 die Reichsparteitage der NSDAP statt - auseinandergesetzt habe und seitdem versuche, Fragen der Menschenrechte im Stadtgebiet besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Der juristische Streit zwischen dem Steinmetz und der Stadt Nürnberg dauert nun schon mehr als vier Jahre an. Im Juli 2009 hatte der Unternehmer vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg, der seinem Normenkontrollantrag gegen die Kommune stattgab. Die Münchner Richter argumentierten, mit der Absicht, die Kinderarbeit zu bekämpfen, seien in der Friedhofssatzung »einrichtungsfremde Zwecke« enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht gab den bayerischen Richter damals Recht und bestätigte ihr Urteil, indem es die Beschwerde der Stadtverwaltung gegen die Nichtzulassung der Revision zurückwies. Allerdings hob im Oktober 2011 der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Verwaltungsrichter auf und begründete dies damit, dass laut der Verfassung Bayerns die Gemeinden berechtigt seien, die Totenbestattung eigenverantwortlich zu regeln. Diesen juristischen Vorgaben folgten wiederum die Verwaltungsrichter in München, als sie im Juli 2012 den Antrag des Steinmetzes abgelehnt und die Friedhofssatzung Nürnbergs bestätigt hatten. Über die Revision des Unternehmers, die der Verwaltungsgerichtshof bei seiner zweiten Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls zugelassen hatte, hatte nun am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

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