Alle Regelungen rückwirkend in Kraft
Leserfrage zur Anhebung der Pauschale für Übungsleiter ab 2013
Es ist immer wieder davon zu hören, dass die Pauschale für Übungsleiter angehoben worden sein soll. Was heißt das im Detail und ab wann gilt diese neue Regelung?
Peter W., Berlin
Zunächst: Die Anhebung der Pauschalen gelten für für Übungsleiter und für das Ehrenamt ab 2013.
Alle Regelungen, die den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag betreffen, sind rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, kann schon im laufenden Jahr die Erhöhung ausgeschöpft werden.
Bei bisher monatlicher Zahlung wäre es also möglich, die in den ersten Monaten nicht ausgeschöpften Beträge verteilt auf die Folgemonate - oder in einer Summe - auszuzahlen. Die begünstigte nebenberufliche Tätigkeit muss bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Sportvereinen) ausgeübt werden.
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) wird von 2100 auf 2400 Euro erhöht. Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören danach zum Beispiel die Tätigkeit:
- eines Sporttrainers
oder Mannschaftsbetreuers;
- eines Arztes im Herzsport;
- eines Religionslehrers an
Schulen;
- eines Chorleiters oder
Orchesterdirigenten;
- die Lehr-/Vortragstätigkeit
im Rahmen der allgemeinen
Bildung und Ausbildung;
- Hilfsdienste durch
ambulante Pflegedienste;
- Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und
Verunglückten (zum Beispiel
durch Rettungssanitäter und
Ersthelfer);
- Behindertentransporte.
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) wird von 500 auf 720 Euro erhöht.
Die Tätigkeiten müssen ehrenamtlich ausgeübt werden. Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören danach zum Beispiel die Tätigkeit:
- eines Vereinsvorstands
und eines Kassiers;
- einer Bürokraft des Vereins;
- einer Reinigungskraft
im Verein;
- eines Platzwarts;
- des Aufsichtspersonals;
- eines Schiedsrichters
im Amateurbereich.
Nach BDL-Information
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