Im Job privat telefoniert
Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt wies in einem am 25. September 2013 veröffentlichten Urteil (Az. L 3 U 33/13) die Klage eines Lagerarbeiters zurück.
Der Mann wollte während der Arbeitszeit seine Frau mit dem Mobiltelefon anrufen und hatte wegen des Lärms und der schlechten Verbindung die Lagerhalle kurz verlassen. Auf dem Rückweg blieb er mit dem Bein an einer Laderampe hängen und zog sich einen Kreuzbandriss zu.
Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte keinen Berufsunfall anerkennen. Dieser Ansicht folgten auch die Darmstädter Richter. Gesetzlicher Unfallschutz bestehe nur, wenn ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. »Persönliche Verrichtungen« wie die Erledigung von Einkäufen hätten in der Regel eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge. epd/nd
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