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Vereinsfreiheit-zum Recht zur Bildung von Vereinen und Vereinigungen Teil

behörde vom Gericht über die betreffende Anmeldung zu informieren ist, damit sie - binnen eines Monats - von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machen kann, falls der um Eintragung ersuchende Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht, insbesondere nach dem Ver einsgesetz, unerlaubt ist oder verboten werden kann (§ 61 BGB). Die erfolgte Eintragung wird in entsprechender Weise bekannt gemacht, damit jed...

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