nd-aktuell.de / 26.01.2000 / Politik / Seite 13

Kein Grund für Kündigung

Sanierungsarbeiten an der Fassade zogen sich über Monate hin. Der damit verbundene Baustellenlärm veranlasste einen Mieter, die Miete zu mindern. Daraufhin wur de dem Mieter fristlos gekündigt. Aber er ließ sich nicht beeindrucken, weil Mietminderung bei einem »Mangel an der Mietsache« gesetzlich garantiertes Recht ist. Der Vermieter reichte daraufhin beim Amtsgericht Wiesbaden die Räumungsklage ein. Dazu das Gericht: Mietminderung wegen dauerhaftem Lärm rechtfertigt keine Kündigung. Die Minderung müsse auch nicht vom Vermieter genehmigt werden. Demzufolge sei auch die Räumungsklage unzulässig (Az. 91 C 649/99-16).