nd-aktuell.de / 20.11.2013 / Ratgeber / Seite 23

Anspruch auf Urlaub und Krankengeld

Rund um das Problem der Haushaltshilfen

Viele Privathaushalte holen sich eine bezahlte Haushaltshilfe. Diese gelten als Minijobber. Was aber ist alles zu beachten, wenn man eine Haushaltshilfe engagieren will?

Mit einer Haushaltshilfe lässt sich der Alltag im Alter leichter meistern. Putzfee, Gärtner, Einkaufshilfe: Viele fleißige Hände helfen der Generation 60 plus dabei, weiterhin selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu wohnen. Allein rund 1,7 Millionen alleinstehende Senioren beschäftigen eine Hilfe im Haushalt.

Meist werden die guten Geister bar auf die Hand bezahlt. Doch das ist äußerst heikel. Wer erwischt wird, zahlt eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro wegen Schwarzarbeit. Schwerer noch wiegt aber das Unfallrisiko, denn der Haushalt ist ein gefährlicher Arbeitsplatz. Mehr als jeder dritte Unfall ereignet sich im häuslichen Bereich - bis zu rund 2,7 Millionen Mal im Jahr.

Für Minijobs seit 2013 neuen Regeln

Seit 2013 dürfen Minijobber 450 Euro (vorher 400 Euro) pro Monat verdienen. Minijobber, die 2013 neu anfangen, werden in der Rentenversicherung pflichtversichert und müssen Beiträge zahlen. Die Haushaltshilfe kann sich aber auf Wunsch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bestehende Verträge bleiben bis zu einem Einkommen von 450 Euro abgabenfrei. Steigt das Gehalt der Haushaltshilfe über 450 Euro, wird der gesamte Minijob rentenversicherungspflichtig. Bis zu einem Gehalt von 850 Euro gibt es eine Gleitzone, in der die Beiträge langsam steigen.

Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sollte man daran denken, dass der Arbeitnehmer auch im Haushalt ein Recht auf einen Arbeitsvertrag hat. Zwar gibt es keine Tarifverträge für Privathaushalte, würden jedoch weniger als zwei Drittel eines vergleichbaren Tariflohnes gezahlt, liegt ein sittenwidriger niedriger Lohn vor.

Das Beschäftigungsverhältnis auf der Basis eines Vertrages hat auch für die Arbeitgeberseite Vorteile: Die Hilfe darf nicht mehrere Minijobs haben und damit auf mehr als 450 Euro kommen. Damit würden die Verdienstgrenzen überschritten.

Wer zahlt, wenn die Haushaltshilfe verunfallt?

Muss eine Haushaltshilfe nach einem unglücklichen Sturz ins Krankenhaus, kann das für den Auftraggeber sehr teuer werden. Nur wenn die Haushaltshilfe ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale angemeldet ist, bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung alle medizinischen Maßnahmen. Arbeitet sie dagegen schwarz, fordert die Unfallkasse die gesamten Behandlungskosten vom Auftraggeber zurück.

Die Haushaltshilfe ist also unbedingt bei der Minijob-Zentrale anzumelden, um keine Scherereien zu bekommen. Leider wollen sich immer noch viele Haushaltshilfen auf keinen Fall legalisieren lassen, weil sie für mehrere Haushalte schwarz arbeiten und damit nicht auffliegen möchten.

Übrigens: Wer ausschließlich Pflegegeld von der Pflegekasse an einen Helfer weiterleitet, muss diesen nicht bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Helfer ist trotzdem unfallversichert.

Angemeldete Haushaltshilfe: Vorteile für beide Seiten

Schließlich haben die Minijobber durch die Anmeldung eine Reihe von Vorteilen. So können sie beispielsweise wählen, ob sie die Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung nutzen oder brutto für netto arbeiten möchten.

Darüber hinaus haben Minijobber Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr. Außerdem erhalten sie auch im Krankheitsfall weiter ihr Geld. Die Erfahrung lehrt leider, dass manche Hilfen das ausnutzen und sich ständig ungerechtfertigt krankmelden. Deshalb sollte man vertraglich vereinbaren, dass die Haushaltshilfe bei Krankheit ab dem ersten Tag eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen muss.

Für den Auftraggeber wird die Haushaltshilfe durch die Anmeldung bei der Minijob-Zen-trale etwas teurer: Er muss gut 14 Prozent des Lohns als Pauschalabgabe bezahlen. Wenn die Hilfe beispielsweise 200 Euro im Monat bekommt, bedeutet das etwa 29 Euro Mehrkosten. Dafür erhält er aber den Versicherungsschutz. Außerdem bekommt er 80 Prozent der Lohnkosten erstattet, wenn die Haushaltshilfe krank wird.

Kosten sind von der Einkommensteuer absetzbar

Senioren, die Einkommensteuer zahlen, können die Kosten für die Hilfe außerdem unter der Rubrik »haushaltsnahe Dienstleistungen« von der Steuer absetzen. In diesem Fall ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale kostenneutral, weil die Steuererleichterungen ungefähr so hoch sind wie die zusätzlichen Abgaben.

Ein Hinweis noch: Man darf auch Familienmitglieder mit eigenem Haushalt oder Nachbarn als Minijobber einstellen. Das ist vor allem dann interessant, wenn diese liebe Helferin jahrelang Hausfrau war. Als angemeldete Minijobberin kann sie nämlich fehlende Versicherungszeiten auffüllen und so ihre Rente aufbessern.

Auch andere Hausarbeiten bei Minijob-Zentrale anmelden

Angst vor lästigem Papierkram muss man übrigens nicht haben: Beim sogenannten Haushaltsscheckverfahren füllt man nur ein einfaches Anmeldeformular aus, unterschreibt und schickt es an die Minijob-Zentrale. Diese erledigt dann alles Übrige.

Gut zu wissen: Auch wenn die Haushaltshilfe aus Polen, Tschechien oder anderen osteuropäischen EU-Ländern stammt, ist die Anmeldung inzwischen völlig legal und überhaupt kein Problem.

Neben der Hilfe beim Putzen können auch viele andere Tätigkeiten im Haushalt bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Erlaubt sind beispielsweise die Gartenpflege, der Winterdienst, Helfen beim Einkaufen oder andere Betreuungsleistungen, Pflegetätigkeiten, Hausmeisterleistungen und einfache handwerkliche Arbeiten.

Wichtig ist noch: Minijobber müssen eine Privatperson sein. Professionelle Pflegedienste und Handwerker fallen also nicht darunter. Nach Infos von

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