Ärger mit Dübellöchern
Was der Mieter beachten muss
Das Mietverhältnis endete zum 30. Juni. Eine Mieterin, deren Mietverhältnis zum 30. Juni endete. übergab dem Vermieter die Wohnung. Der beanstandete bei der Besichtigung Dübellöcher. In Küche und Bad waren viele Fliesen durchbohrt. Diesen Schaden hielt er im Abnahmeprotokoll fest und ließ die Räume renovieren: Die Fliesenerneuerung im Bad kostete 179,45 Euro, der Austausch der Küchenfliesen 452,82 Euro.
Als die Ex-Mieterin im folgenden Januar die Rückzahlung der Kaution von 1440 Euro forderte, wollte der Vermieter seinen Anspruch auf Schadenersatz wegen beschädigter Fliesen von der Kaution abziehen. Dieser Anspruch sei verjährt, glaubte die Ex-Mieterin und klagte die Kaution in voller Höhe ein.
Fliesen großflächig zu durchlöchern, verletze schuldhaft die Pflichten aus dem Mietvertrag, urteilte das Amtsgericht Köpenick (Az. 4 C 64/12) am 5. Oktober 2012. Wenn Mieter Spiegel oder Wandschränke befestigten, könnten sie das auch tun, ohne Fliesen zu zerstören: Dübellöcher könne man nämlich auch in die Fugen bohren. Dann seien sie später problemlos wieder zu verschließen und die Fliesen selbst blieben bei dieser Prozedur heil.
Wer als Mieter ohne Rücksicht auf Verluste bohre und Fliesen beschädige, müsse für die Reparaturkosten geradestehen. Im konkreten Fall wäre der Anspruch des Vermieters allerdings wirklich schon verjährt - gebe es da nicht die Kaution.
Er habe die Kaution in den sechs Monaten nach Ende des Mietvertrags noch nicht abgerechnet. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution aufzurechnen, sei selbst dann noch möglich, wenn der Schadenersatzanspruch ansonsten schon verjährt wäre (§ 215 BGB).
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