nd-aktuell.de / 27.01.2014 / Politik / Seite 14

Die Jagd geht weiter

Bisher kaum Anträge auf Verbote in Mecklenburg-Vorpommern

Birgit Sander, Schwerin
Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen können die Jagd auf ihrem Grund verbieten. Das ist seit Dezember nach einer Änderung des Bundesjagdgesetzes möglich.

Waldbesitzer müssen Jagden auf ihren Flächen nicht dulden. Nach dem neuen Bundesjagdgesetz, das im Dezember 2013 in Kraft trat, können Grundeigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen. Noch ist es in Mecklenburg-Vorpommern zu keinem Jagdverbot gekommen, wie das Agrar- und Umweltministerium in Schwerin mitteilte. Bisher seien im Land fünf Anträge gestellt worden. Die unteren Jagdbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten hätten über sie zu entscheiden. »Die Anträge beziehen sich auf 126 Hektar Land. Im Vergleich zur Jagdfläche ist das ein verschwindend geringer Anteil«, sagte die Sprecherin.

Mit der Gesetzesänderung wurde ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in nationales Recht umgesetzt. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass die bisherige Pflicht eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Der Ministeriumssprecherin zufolge kann derzeit nicht abgeschätzt werden, wie viele Anträge im Land noch dazukommen und wie sich die Gesetzesänderung auf Jagd und Hege in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken auswirken wird. Die neue Regelung bezieht sich nur auf die Gemeinschaftsjagdbezirke, die im Nordosten mit 1,28 Millionen Hektar etwa zwei Drittel der Jagdfläche von 1,93 Millionen Hektar ausmachen. Dort üben Jagdgenossenschaften das Waidwerk aus. Der Rest sind sogenannte Eigenjagdbezirke, in denen die Grundeigentümer jagen.

Die Geschäftsführerin des Landesjagdverbandes, Kati Ebel, ist noch entspannt. Sie rechnet nicht mit vielen Anträgen: »Wir sind eine ländliche Region, die Bauern wissen, was sie an der Jagd haben.« In Ballungsgebieten sei das sicherlich anders. Zudem gebe es im Gesetz Übergangsfristen bis zum Ablauf von Pachtverträgen, die meist über neun oder zwölf Jahre gingen. Der Sprecher der Landesforstanstalt in Malchin, Felix Adolphi, sieht ebenfalls nicht die Gefahr, »dass massenhaft Leute aus der Jagd aussteigen«. Er hält aber die Umsetzung eines Jagdverbots auf einzelnen privaten Flächen für schwierig, wenn sie innerhalb eines Jagdbezirks liegen. Aus der Zeit der Bodenreform 1945 stammten viele Waldstücke, die nur 20 Meter breit und 500 Meter lang seien.

Adolphi verwies darauf, dass in den Wäldern nicht nur gejagt werde, um Schäden an jungen Bäumen durch sogenannten Wildverbiss zu vermeiden. »Wir gehen zur Jagd, weil sich die Wildbestände nicht mehr natürlich regulieren«, sagte er. Dazu fehle der Wolf. Es gehe zudem darum, die Verbreitung von Krankheiten und Seuchen des Wildes zu vermeiden. Zu klären wäre auch noch, wer für Wildschäden aufkomme, die zum Beispiel in der Nachbarschaft von jagdfreien Gebieten entstünden, meinte Adolphi. Wer jagdfrei ist, hat laut Gesetz selbst keinen Anspruch mehr auf den Ersatz von Wühl- oder Verbiss-Schäden.

Damit die unteren Jagdbehörden in Verwaltungsverfahren sach- und fachkundig über die Anträge auf Jagdverbote entscheiden können, sollen deren Mitarbeiter im Februar zu diesem Thema fortgebildet werden, kündigte das Ministerium an. dpa/nd