Doch eine Terminabsage kann teuer werden

Rechtsprechung auf Anspruch und Höhe von Schadenersatz unklar

  • Lesedauer: 3 Min.
Egal, ob die Verabredung mit Freunden, die Besprechung mit Geschäftspartnern oder die Verwöhnbehandlung beim Friseur: Mit Terminen organisieren wir unseren Alltag. Doch nicht immer kann ein verabredetes Treffen von allen Teilnehmern eingehalten werden. Das kann bisweilen teuer werden.

Während die kurzfristige Absage des Treffs mit Freunden im schlimmsten Fall deren Enttäuschung zur Folge hat, kann die kurzfristige Nichtwahrnehmung eines Arzttermins in einer Schadenersatzforderung enden. Die Wüstenrot & Württembergische Versicherung (W&W) zeigt auf, welche Termine eingehalten werden sollten, um ein unangenehmes Nachspiel zu vermeiden.

1. Fall: Arzttermin

Terminvereinbarungen in einer Arztpraxis dienen hauptsächlich der Organisation und sind somit im Normalfall keine verbindliche Vereinbarung. Dies gilt auch für die Reservierung einer Dienstleistung, wie zum Beispiel ein Termin beim Friseur.

Anspruch auf Schadenersatz hat ein Arzt aber dann, wenn er zum vereinbarten Behandlungstermin einen längeren Zeitraum freihält und die Lücke, die durch die Absage des Patienten entsteht, nachweisbar nicht anderweitig nutzen kann. Dies betrifft vor allem sogenannte »Exklusivtermine« bei Physio- oder Psychotherapeuten oder aufwendige Behandlungen wie Operationen.

In diesen Fällen wird mit dem Patienten meist ein Behandlungsvertrag geschlossen, der Anspruch und Höhe des Ausfallhonorars bei einem eventuellen kurzfristigen Terminausfall durch Verschulden des Patienten festhält.

Als kurzfristig gilt eine Absage innerhalb von weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Der Behandlungsvertrag kann auch mündlich zustande kommen, allerdings ist in dem Fall der Nachweis der Vereinbarung im Streitfall schwierig.

Insgesamt gibt es keine einheitliche Rechtssprechung bezüglich Anspruch und Umfang des Schadenersatzes. Die Höhe des Ausfallhonorars kann vom Arzt pauschal festgelegt werden, solange sie einen angemessenen Wert nicht überschreitet, oder sie richtet sich nach den tatsächlichen finanziellen Einbußen, die dem Arzt durch das Fernbleiben des Patienten entstehen. Dies sind zum Beispiel die vorher vereinbarten Kosten für eine psychotherapeutische Sitzung, abzüglich der ersparten Aufwendungen. In jedem Fall ist der Arzt in der Nachweispflicht über die Höhe des geforderten Ausfallhonorars.

Im Gegenzug kann auch der Patient Schadenersatz fordern, wenn der Arzt die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt, indem er beispielsweise den Termin nicht wahrnimmt.

2. Fall: Tischreservierung

Auch bei der kurzfristigen Absage eines reservierten Tisches im Restaurant kann der Wirt Schadenersatz für die entgangenen Umsätze geltend machen, wenn er aufgrund der angekündigten Reservierung andere Gäste abgewiesen hat.

Allerdings muss auch der Wirt die Höhe der ihm entgangenen Umsätze abzüglich nicht entstandener Aufwendungen nachweisen können. Darüber hinaus kann er sich bei Nichterscheinen den sogenannten Vertrauensschaden, wie die Kosten für zusätzlich angefordertes Personal und die Tischdekoration, erstatten lassen. Im Gegenzug kann der Gast vom Restaurantbetreiber die Anfahrtskosten fordern, wenn er trotz Reservierung nach 30 Minuten Wartezeit keinen Tisch zugewiesen bekommt.

3. Fall: Hotelreservierung

Die Reservierung eines Hotelzimmers ist immer verbindlich - egal ob per Mail, Fax oder telefonisch vereinbart. Durch die Reservierung entsteht ein Hotelaufnahmevertrag, mit dem der Hotelier zusagt, dem Gast ein Zimmer der gebuchten Kategorie bereitzuhalten und sich der Gast im Gegenzug verpflichtet, dieses zu bezahlen.

Das bedeutet, wenn der Gast nicht erscheint oder die Reservierung rückgängig macht, kann das Hotel ihm das Zimmer in Rechnung stellen - abzüglich der gesparten Aufwendungen wie etwa dem Frühstück.

Viele Hotels haben jedoch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten ihrer Gäste angepasst und lassen, im Sinne eins guten Serviceangebots, auch kurzfristige Absagen zu. Sollte keine kurzfristige kostenfreie Stornierung möglich sein, trägt eine Reiserücktrittsversicherung die Stornierungskosten des Versicherten - sofern die Reise aus einem versicherten Grund, wie einem Todesfall oder einem schweren Unfall, abgesagt werden muss.

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