Oberhaupt mit weißen Flecken

Karlsruhe prüft Klage von NPD-Chef Pastörs gegen Wahl von zwei Bundespräsidenten

  • Claus Dümde
  • Lesedauer: 3 Min.
Udo Pastörs will die Bundespräsidentenwahlen 2009 und 2010 vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklären lassen. Das wird es kaum tun. Doch für unbegründet hält es die Klage offenbar nicht.

Es wirkt grotesk, dass ausgerechnet der NPD-Chef beim Bundesverfassungsgericht dagegen klagt, dass es bei der Wiederwahl von Horst Köhler 2009 und der Wahl von Christan Wullf 2010 nicht völlig mit rechten Dingen zugegangen sei. Doch da Udo Pastörs damals als Landtagsabgeordneter in Mecklenburg-Vorpommern Mitglied der Bundesversammlung war, hält ihn das Gericht nicht nur für befugt, eine sogenannte Organklage - konkret gegen Bundestagspräsident Norbert Lammert - zu erheben, sondern ist offenbar entschlossen, seine Vorwürfe Punkt für Punkt zu prüfen.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sieht jedenfalls »weiße Flecken« bei der Regelung der Wahl des Staatsoberhaupts. Bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag ging es vor allem um die Frage, ob Lammert die Rechte der NPD-Vertreter in der Bundesversammlung dadurch verletzt hat, dass er ihnen verwehrte, von ihnen schriftlich gestellte Anträge für eine Geschäftsordnung des Gremiums mündlich zu begründen. Lammert berief sich dabei auf die Bestimmung von Art. 54, Absatz 1 Grundgesetz, dass der Bundespräsident »ohne Aussprache« von der Bundesversammlung gewählt wird.

Damit dürfte der CDU-Politiker freilich auf dünnem Eis stehen. Denn diese Vorgabe beabsichtigt ja wohl nur zu verhindern, dass durch eine kontroverse, gar polemische Debatte über die einzelnen Kandidaten die Würde des späteren Bundespräsidenten beschädigt werden könnte, wie Lammerts Rechtsvertreter Wolfgang Zeh in Karlsruhe sagte. Nur insofern hat Zeh mit seiner These recht: »Es gibt dort keinen parlamentarischen Willensbildungsprozess. Der geschieht vorher.« Doch wenn es um das Prozedere der Wahl geht, also eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung oder auch den Vorschlag der NPD, dass sich alle Bewerber um das Präsidentenamt mit einer Rede präsentieren sollen, gilt wohl eher Paragraf 8 des Bundespräsidenten-Wahlgesetzes, dass für den »Geschäftsgang« der Wahlversammlung »die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung« findet, »sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt«.

Und das war bei Abgabe der Pastörs-Anträge nicht der Fall. Lammerts Vertreter lehnte aber selbst das ab: Auch Verfahrensfragen hätten »Brücken ins Politische«, so Zeh. Die Bundesversammlung sei aber kein Ort für politische Äußerungen. Der Anwalt Pastörs‘ entgegnete: »Es kann nicht sein, dass die Delegierten nur rechtlose Statisten sind.« Und die Richter ließen erkennen, dass sie Bedenken gegen ein absolutes »Debattenverbot« haben. Auch die Auffassung Zehs, dass Beanstandungen der Wahl des Bundespräsidenten gegebenenfalls vom Wahlprüfungsausschuss des Bundestags geprüft werden sollten, da der Bundesversammlung ein entsprechendes Gremium fehle, stieß beim Senat auf kein Verständnis, da der Bundestagspräsident so »Kontrolleur in eigener Sache« werden könnte.

Keine Chance dürfte die Klage des NPD-Chefs haben, der die Listen der Wahlfrauen und -männer in zehn Bundesländern für nicht rechtens hält. Diese nannte er polemisch »Einheitslisten«, weil sie als gemeinsame Listen aller Fraktionen zustande gekommen und damit unzulässig seien. Denn das Wahlgesetz lässt in Paragraf 4 ausdrücklich eine oder mehrere Listen zu. Und die Richter bezweifelten am Dienstag aber generell, dass eine Klage beim Bundesverfassungsgericht überhaupt geeignet ist, um das Wahlverfahren in Landesparlamenten zu beanstanden. Viel Stoff für ein Urteil, das erst in einigen Monaten erwartet wird.

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