nd-aktuell.de / 05.03.2014 / Ratgeber / Seite 24

Dübellöcher und andere Beschädigungen

Fragen zur Rückgabe der Wohnung - Teil 2 und Schluss

Schönheitsreparaturen - auch wenn der Mieter nicht dazu verpflichtet ist, muss der Vermieter bei Rückgabe der Wohnung nicht alles hinnehmen.

Muss im Rahmen dieser Reparaturen tapeziert werden, und wenn ja, wie oft?

Tapezieren gehört im Grundsatz zu den Schönheitsreparaturen. Im Einzelfall ist zu bewerten, ob die Erneuerung einer Tapete erforderlich ist. Eine Raufasertapete kann der Mieter überstreichen, soweit das noch möglich ist. Drei Anstriche und mehr sind zulässig, wenn die Tapete nicht abgenutzt ist (Amtsgericht Münster vom 10. März 2003, Az. 49 C 774/97; Amtsgericht Berlin-Charlottenburg vom 26. April 2004, Az. 202 C 100/04).

Muss man Dübellöcher beseitigen?

Ist der Mieter durch eine wirksame Klausel im Vertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, gehört auch das Verschließen von Dübellöchern dazu. Braucht der Mieter wegen einer unwirksamen Klausel keine Schönheitsreparaturen durchzuführen, können auch die Dübellöcher bleiben. Etwas anderes gilt, wenn die Anzahl von Dübellöchern ein angemessenes Maß überschreitet. Dann liegt eine Beschädigung der Mietsache vor, deren Beseitigung der Vermieter verlangen kann. Was ein angemessenes Maß ist, hängt vom Einzelfall ab. Unstreitig überschreiten 50 bis 60 Dübellöcher in einem Zimmer den üblichen Umfang (Amtsgericht Mönchengladbach vom 2. August 2013, Az. 11 C 329/11).

Was versteht man unter einer Beschädigung der Mietsache?

Als Beschädigung gilt beispielsweise ein Sprung in der Emaille einer Badewanne oder in einer Wandfliese, tiefe Kerben im Parkett und auch die übermäßige Anzahl von Dübellöchern - immer vorausgesetzt, der Schaden wurde vom Mieter verursacht.

Was gilt, wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnung zu Mietbeginn übernommen hat?

Dann kann ihn trotzdem die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen treffen, wenn sie wirksam im Vertrag vereinbart wurde. Klauseln mit der Verpflichtung zu einer Anfangsrenovierung sind jedoch unwirksam, da dem Mieter nicht die Lasten des Vormieters aufgebürdet werden sollen.

Warum müssen beim Auszug bunt gestrichene Wände neu gestrichen werden, wenn man zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist?

Diese Entscheidung betrifft nur Fälle, in denen der Mieter die Schönheitsreparaturen im Prinzip nicht durchführen muss. Der Bundesgerichtshof urteilte in seiner eingangs zitierten Entscheidung, dass knallbunte Wände eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellen können und gegebenenfalls zu einem Schadenersatzanspruch des Vermieters führen. Der Mieter muss dann die bunten Wände in neutralen Farben streichen, ist allerdings nicht zur Renovierung der ganzen Wohnung verpflichtet. Eine andere Bewertung kann sich dann ergeben, wenn der Mieter zu Vertragsbeginn eine nicht renovierte Wohnung übernommen hat. Im Übrigen kann sich der Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen eines anzusetzenden Abzugs »neu für alt« reduzieren. Der Vermieter muss sich eventuelle Kosten anrechnen lassen, die er ohne den Vertragsverstoß des Mieters (bunte Wände) für eine Renovierung hätte aufwenden müssen.

Aus: MieterMagazin 1+2/2014