BGH: Abo-Fallen im Internet sind versuchter Betrug

Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Verbraucher

  • Lesedauer: 2 Min.
Versteckte Internet-Abzocke, wie viele Verbraucher immer wieder beklagen, ist rechtswidrig, bestätigte der Bundesgerichtshof mit seinem aktuellen Urteil. Versteckte Kostenfallen im Internet sind versuchter Betrug.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von Juni 2012, wie die Karlsruher Richter am 6. März 2014 mitteilten.

Die Entscheidung betraf einen Fall, der sich bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu kostenpflichtigen Web-Angeboten abspielte.

Der Betreiber mehrerer kostenpflichtiger Internet-Angebote wollte damals die Strafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision ein.

Der Internet-Anbieter machte bei seinem Vorstoß zur höchsten Instanz geltend, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei. Er betrieb nach dem Urteil des Landgerichts mehrere kostenpflichtige Web-Angebote mit nahezu identischer Aufmachung.

Darunter war auch ein Routenplaner, dessen Nutzung eine namentliche Registrierung verlangte. Ein Klick auf die Schaltfläche »Route berechnen« führte zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zum Preis von 59,95 Euro für drei Monate - der Hinweis darauf war am unteren Seitenrand in kleiner Schrift platziert.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer nach der Feststellung des Landgerichts eine Zahlungsaufforderung, danach eine Mahnung und zum Teil auch eine Drohung mit einem Eintrag bei der Kreditauskunftei Schufa.

Der BGH führte aus, dass »die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert« worden sei. Damit liege eine Täuschungshandlung nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Seit August 2012 gibt es zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch die Regelung, dass die Zahlungspflicht eines Internet-Angebots klar und verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine Schaltfläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt. dpa/nd

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