Ein digital gespeichertes Dokument ist keine Urkunde

Wenn der Paketzusteller die Unterschrift fälscht - Urkundenfälschung?

Unterschreibt ein Paketzusteller im Namen des eigentlichen Empfängers digital für ein Paket, begeht er keine Urkundenfälschung, da die Unterschrift digital gespeichert wird. Auch der Ausdruck des elektronischen Dokuments stellt nur eine Kopie dar und ist somit keine Urkunde an sich.

Das entschied nach Information der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) das Oberlandesgericht Köln (Az. 1 RVs 191/13).

Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline weiter berichtete, fühlte sich ein Paketzusteller durch die auszuliefernde Menge an Paketen überfordert und entsorgte sie an verschiedenen Stellen. Damit die Pakete als beim Empfänger angekommen registriert wurden, unterschrieb der Beschuldigte die elektronischen Empfangsbestätigungen mit den Namen ...


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