Was kann umgelegt werden?

Aufzugskosten

Um den Aufzug gibt es in den jährlichen Betriebskostenabrechnungen immer wieder Unklarheiten.

Als Aufzugskosten können auf die Mieter/innen umgelegt werden, und zwar die Kosten für die Wartung (Tätigkeiten, die Schäden vorbeugen, nicht solche, welche die Betriebsfähigkeit wieder herstellen),

  • den TÜV (alle drei Jahre),
  • den Elektroenergieverbrauch des Aufzugs,
  • die Beaufsichtigung und Bedienung,
  • die Überwachung und Pflege,
  • die Anlagenreinigung und
  • Notruf (Landgericht Gera am 31. Januar 2001, Az. 1 S 185/00).

Nicht umlagefähige Kosten sind die Kosten für Instandhaltung sowie für den Stördienst und für Ersatzteile (Landgericht Hamburg am 27. Juni 2000, Az. 316 S 15/00).

Vollwartungsvertrag

In der Betriebskostenabrechnung muss angegeben werden, ob ein Vollwartungsvertrag abgeschlossen wurde. Damit verpflichtet der Vermieter ein Unternehmen zu regelmäßigen Wartungen und auch zu notwendigen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Da die Kos...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.