Laut Bundesgerichtshof vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12) gehört dazu auch die Information, dass der Fonds im Krisenfall geschlossen werden kann. Das Gericht gab zwei Anlegerinnen Recht, die die Commerzbank auf Schadenersatz verklagt hatten. Die habe sie 2008 nicht ausreichend aufgeklärt. In der Bankenkrise im Oktober 2008 war die Anteilsrücknahme ausgesetzt, der Fonds aufgelöst worden.
Es gehöre zum Wesen eines offenen Immobilienfonds, dass die Anleger ihre Anteile jederzeit zu einem festen Preis zurückgeben könnten, so der BGH. Eine Bank müsse daher vor dem Anteilskauf ungefragt darüber aufklären, dass es in Krisensituationen anders sein könne. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/933519.aufklaerung-noetig.html