Unsicheres Treuhandkonto - Verwalter fliegt

Wohneigentum - neues Gerichtsurteil

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage verstößt gegen den gesetzlichen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Eigentümergelder auf unsicheren, sogenannten Treuhandkonten und nicht auf Konten der Namen der Eigentümergemeinschaft liegen.

Kommen noch andere Verstöße hinzu, darf die Eigentümerversammlung den Verwaltervertrag nicht verlängern. Auf dieses Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 11 S 39/12) weist der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum hin.

Hintergrund: Laufen Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters, können seine Gläubiger das Konto pfänden, im Fall seiner Insolvenz fällt es in die Insolvenzmasse. Die Eigentümer müssen ihre Rechte erst aufwendig geltend machen. Außerdem sind Treuhandkonten schwerer zu kontrollieren.

Die praktischen Konsequenzen zeigte der Fall einer Verwaltung in Königswinter bei Bonn: Der Schaden für die Eigentümer von 3000 Wohnungen wird auf vier Millionen Euro geschätzt (nd-ratgeber Nr. 1137). Allein für 2013 sind über zehn Veruntreuungen bekannt.

Vor dem Landgericht hatten zwei Eigentümer gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung geklagt, den Verwaltervertrag um drei Jahre zu verlängern. Das Gericht hob den Beschluss in zweiter Instanz auf.

Grund hierfür war neben gravierenden Fehlern in der Jahresabrechnung und neben Auftragsvergaben ohne entsprechende Eigentümerbeschlüsse die Lagerung der Eigentümergelder auf Treuhandkonten. Das verstoße gegen die gesetzliche Pflicht, die Eigentümergelder getrennt vom eigenen Vermögen der Verwaltung zu halten, um sie möglichst gut gegen Insolvenz und Pfändungen zu sichern. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von 2007 entspreche nur noch die Führung als Eigenkonten der Gemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung. Daran ändert für das Gericht auch ein Zusatz beim Treuhandkonto nichts, der auf eine bestimmte Eigentümergemeinschaft verweist.

Das Gericht stellte fest, dass die Eigentümer den Verwalter auch bei schweren Verstößen nicht automatisch abberufen müssen, solange es nachvollziehbare Gründe für die Weiterbeschäftigung gibt. Sie hätten hier erheblichen Spielraum. Doch dieser war im vorliegenden Fall überschritten. Das Urteil ist rechtskräftig.

wohnen im eigentum/nd

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