nd-aktuell.de / 25.06.2014 / Ratgeber / Seite 24

BGH: Schadenersatz wegen verweigerter Untervermietung

Mietrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht zur Untervermietung bekräftigt.

Ein Vermieter kann sogar zu Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er einem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter ein »berechtigtes Interesse« an der Untervermietung nachweisen kann. Das bekräftigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Urteil vom 11. Juni 2014 (Az. VIII ZR 349/13).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Mieter einen Teil des Wohnraums bei einem berechtigten Interesse an andere untervermieten. Sie können dann vom Vermieter die entsprechende Erlaubnis verlangen. Gründe für die Untervermietung können Gehaltseinbußen des Mieters, eine Verkleinerung der Familie oder ein Auslandsaufenthalt sein.

Die Deutsche Anwaltauskunft (DAV) informiert hierzu: Wenn Mieter ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten möchten, brauchen sie grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters. Geht es dabei allerdings um eine teilweise Vermietung (z. B. einzelne Zimmer), so ist der Vermieter laut § 553 Abs. 1 BGB unter bestimmten Umständen zur Zustimmung verpflichtet: immer dann, wenn der Mieter ein »erhebliches Interesse« an der Untervermietung vorweisen kann.

Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit mussten Hamburger Mieter aus beruflichen Gründen für mehrere Jahre nach Kanada. Ihre Drei-Zimmer-Wohnung wollten sie jedoch nicht aufgeben und zwei Zimmer untervermieten.

Der Vermieter verweigerte hierzu seine Zustimmung. Als das Landgericht den Untervermietungsanspruch der Mieter bestätigte, verlangten diese von ihrem Vermieter Schadenersatz. Der Vermieter müsse für den Mietausfall von insgesamt 7475 Euro aufkommen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schadenersatzanspruch. Der Vermieter müsse für den Mietausfall haften. Solange der Mieter den Wohnraum nicht vollständig aufgibt und er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung habe, müsse der Vermieter diese genehmigen. epd/DAV/nd