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Oury Jalloh: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil

Prozess um Feuertod des Asylbewerbers in einer Polizeizelle wird nicht neu aufgerollt

  • Lesedauer: 2 Min.
Im Fall Oury Jalloh bestätigt der Bundesgerichtshof das Urteil gegen einen Polizisten. Damit wird dieser wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt und ein erneutes Verfahren ist damit ausgeschlossen.

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Magdeburg zum Feuertod von Oury Jalloh bestätigt. Dies teilte die Vorsitzende Richterin des 4. Strafsenats, Beate Sost-Scheible, am Donnerstag in Karlsruhe mit. Jalloh war 2005 bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben gekommen. Der damalige Dienstgruppenleiter der Polizei wurde 2012 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 10 800 Euro verurteilt.

»Der tragische Tod bewegt die Öffentlichkeit ganz zu Recht und hinterlässt Fassungslosigkeit und Ratlosigkeit« - diese Feststellung setzte die Richterin ihrer Urteilsbegründung voran. Doch die Erwartungshaltungen der Öffentlichkeit dürften »nicht Maßstab für die Entscheidungsfindung eines Gerichts sein«.

Das Landgericht Magdeburg habe nach der Aufhebung des ersten Freispruchs durch das Landgericht Dessau an 67 Verhandlungstagen eine umfassende Beweisaufnahme vorgenommen. Bei der Würdigung der Beweise habe es keine Rechtsfehler gegeben. Dies gelte auch für die Feststellung der Brandursache, sagte Sost-Scheible. Nach Überzeugung des Gerichts hatte Jalloh den Brand selbst verursacht.

Der aus Sierro Leone stammende Mann war 2005 in einer Polizeizelle bei einem Brand ums Leben gekommen: Der angeklagte Polizist hatte an diesem Tag Aufsicht . Ihm wird vorgeworfen seine Überwachungspflicht nicht ordentlich ausgeführt zu haben. Bis heute ist nicht richtig geklärt wie es in der Polizeizelle zu dem Brand gekommen ist. Ein externer Experte für Brände aus Irland, der von den Unterstützern finanziert wurde, bezweifelt den von der Polizei beschrieben Vorgang der Selbstanzündung.

Das Gerichtsurteil schließt eine weitere Untersuchung des Vorfalls aus. Die von den Nebenklägern geforderte neue Aufrollung des Falls ist damit ausgeschlossen. dpa/nd

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