Kein Bearbeitungsentgelt
Privatkredit
Dies Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 405/12) am 13. Mai 2014. Derlei Klauseln sind eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Der Hintergrund: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darf nicht alles niedergelegt werden, was deren Verwender gerne möchte. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Reihe von Regelungen über den zulässigen Inhalt des »Kleingedruckten«. Unzulässig sind z. B. überraschende Klauseln - oder solche, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Der Fall: Ein Geldinstitut hatte in seinen AGB für Verbraucherdarlehen vorgesehen, dass für die Überlassung des Kapitals ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von einem Prozent des Kreditbetrages fällig werde - zusätzlich zu den Zinsen. Ein Verbraucherschutzverein erhob dagegen Unterlassungsklage.
Der BGH gab den Verbraucherschützern Recht. Bei Krediten sei der vereinbarte Zins der laufzeitabhängige Preis für die Überlassung des Darlehensbetrages. Mit dem von der Kreditlaufzeit unabhängigen zusätzlichen Entgelt würden Kosten für die Bearbeitung des Darlehens in Rechnung gestellt, die die Bank in eigenem Interesse erbringe oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erbringen müsse. Den gesetzlichen Vorschriften nach könne die Bank kein laufzeitunabhängiges Entgelt zusätzlich zu den Zinsen fordern. Eine solche Vertragsklausel sei eine unangemessene Benachteiligung und unwirksam. D.A.S./nd
Siehe auch nd-ratgeber Nr. 1152 vom 21. Mai 2014.
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