Kündigungsschutz gilt auch für Leiharbeiter

Bundesarbeitsgericht schiebt Tricks bei Betriebswechsel einen Riegel vor

Erhalten Leiharbeiter im eingesetzten Betrieb eine Festanstellung, zählt die zuvor geleistete Zeitarbeit grundsätzlich nicht beim Kündigungsschutz mit. Das Kündigungsschutzgesetz kann jedoch dann greifen, wenn der Arbeitgeber sich stillschweigend mit dem Beschäftigten auf eine Anrechnung der Leiharbeitszeiten geeinigt oder er gezielt eine Regelbeschäftigung unterbrochen hat, um dadurch die gesetzlichen Regelungen zu umgehen.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt einem am 27. August 2014 (Az. 2 AZR 859/11) veröffentlichten Schlecker-Urteil.

Das Kündigungsschutzgesetz regelt unter anderem, ab wann Kündigungen in einem Betrieb sozial gerechtfertigt sein können. Arbeitnehmer können sich allerdings erst ab einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer darauf berufen. Vorher geht dies nicht.

In dem Fall hatte eine Verkäuferin eines Schlecker-Marktes im Saarland geklagt. Die Frau arbeitete zwölf Jahre in dem Betrieb, bis er Ende Oktober 2009 geschlossen wurde. Daraufhin eröffnete in unmittelbarer Nähe ein Schlecker XL-Markt, der ebenfalls mit dem Eigner Anton Schlecker wirtschaftlich verbu...


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