nd-aktuell.de / 15.10.2014 / Ratgeber / Seite 23

Keine Kürzung des Urlaubs

Bundesurlaubsgesetz

Ruht ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs, haben Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub, der sich im Kalenderjahr angesammelt hat.

Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 9 AZR 678/12). Eine Krankenschwester nahm vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach bestand sie auf ihre 15 Tage Urlaub, der ihr gesetzlich zustehe. Ihr Arbeitgeber war aber der Meinung, ihr die Urlaubstage zu kürzen, weil bei Sonderurlaub der Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage entfalle.

Die Krankenschwester klagte daraufhin. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht. »Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis«, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff von der Deutschen Anwaltshotline. Ruht das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber seine Pflichten (Gewährung des gesetzlichen Urlaubs, Auszahlung des Urlaubs) trotzdem zu erfüllen. Das ruhende Arbeitsverhältnis stelle keinen Grund dar, um der Arbeitnehmerin den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch zu kürzen.

Das Gericht ergänzte noch, dass eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur unter besonderen Umständen möglich ist. D-AH/nd