nd-aktuell.de / 15.10.2014 / Ratgeber / Seite 22

Für wen gilt die abschlagsfreie Rente mit 63?

Leserfrage

Im Zusammenhang mit der abschlagsfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren ist davon zu hören, dass diese Regelung nicht für alle, sondern nur vorübergehend gilt. Was hat es damit auf sich?
Norbert W., Berlin

Tatsächlich ist es so, dass die am 1. Juli 2014 in Kraft getretene abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren genau besehen nur vorübergehend gilt. Nur die Jahrgänge 1951 und 1952 können exakt mit dem 63. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen, wenn 45 Versicherungsjahre zusammenkommen.

Wer zwischen 1953 und 1963 geboren ist, für den gilt eine höhere Altersgrenze. Unsere nachfolgende Tabelle gibt Auskunft darüber, ab welchem Alter die abschlagsfreie Rente möglich ist:

Jahrgang frühester Ren- tenbeginn ab

Jahre + Monate

1951 63 + 0

1952 63 + 0

1953 63 + 2

1954 63 + 4

1955 63 + 6

1956 63 + 8

1957 63 + 10

1958 64 + 0

1959 64 + 2

1960 64 + 4

1961 64 + 6

1962 64 + 8

1963 64 + 10

Bei der Rente mit 63 gibt es eine nachteilige Regelung für jene, die vor der Rente arbeitslos sind. Denn in den letzten beiden Jahren vor der Rente zählen die Zeiten mit Arbeitslosengeld nur dann mit, wenn der Arbeitgeber Pleite gegangen ist oder der Betrieb ganz geschlossen hat.

Wenn derjenige aus anderen Gründen seinen Arbeitsplatz verloren hat, dann gilt für ihn: In den beiden letzten Jahren vor der Rente zählen Zeiten mit Arbeitslosigkeit nicht für die geforderten 45 Beitragsjahre mit. Diese Ausnahmeregelung wird in der Praxis die Mehrheit der älteren arbeitslosen Arbeitnehmer betreffen.

Dazu aber ein Hinweis: In diesem Fall kann ein Minijob den Arbeitslosen helfen, um doch noch auf die 45 Beitragsjahre zu kommen. Denn die Zeit als Minijobber zählt als Beitragszeit für die Rente mit 63 mit. Dabei ist zu beachten: »Geringfügige Beschäftigung«, »400-Euro-Job« oder »450-Euro-Job« sind dasselbe wie Minijob, nur eben andere Bezeichnungen. joh