Unzumutbare Härte

Modernisierung

  • Lesedauer: 1 Min.
Erfordert die umfängliche Modernisierung der Wohnung einen 14-monatigen Auszug des Mieters, so stellt dies eine unzumutbare Härte dar, die den Mieter berechtigt, seine Duldung zu verweigern.

Ausweislich der Modernisierungsankündigung war eine Vollsanierung des Gebäudes beabsichtigt. Diese war verbunden mit einem 14-monatigen Auszug der Mieter. Eine entsprechende Duldungsklage des Vermieters hat das Landgericht Berlin (Az. 63 S 446/12) abgewiesen.

Eine Modernisierungsmaßnahme mit einem derartigen Umfang sei für den Mieter nicht nur hart. Sie gehe insbesondere vor dem Hintergrund der mit den angekündigten Maßnahmen verbundenen mehr als einjährigen Aufgabe der Wohnung weit über das Erträgliche und Zumutbare hinaus.

Es bestehe also auch keine Duldungspflicht hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen, da das Vorliegen einer nicht zu rechtfertigenden Härte unter Zugrundelegung der vom Vermieter angekündigten Maßnahmen und ihrer Folgen zu beurteilen sei.

In der Modernisierungsankündigung sei aber den Mietern unterschiedslos für sämtliche geplante Maßnahmen mitgeteilt worden, dass das Wohngebäude vor der Durchführung der Maßnahmen - für einen langfristigen Zeitraum - zu räumen sei. Dies stelle für jede der Maßnahmen eine nicht zu rechtfertigende Härte dar. MieterMagazin 7+8 2014/nd

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