Mehrurlaub für ältere Beschäftigte möglich

Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt

  • Lesedauer: 3 Min.
Manch junger Arbeitnehmer stört sich daran, dass ältere Kollegen mehr Urlaubstage genießen. Doch nicht immer verstoßen solche Regelungen gegen geltendes Recht.

Zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter bleiben unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Zwar würden jüngere Menschen durch solche Regelungen benachteiligt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 21. Oktober 2014 (Az. 9 AZR 956/12). Doch zum Schutz älterer Beschäftigter dürfe der Arbeitgeber Mehrurlaub gewähren, wenn dies in einem angemessenen Rahmen bleibe.

Geklagt hatten sieben 45- bis 56-Jährige, die bei einem Schuhhersteller in Rheinland-Pfalz arbeiten. Regulär haben die Mitarbeiter dort 34 Tage Urlaub im Jahr. Das Unternehmen gibt Beschäftigten ab ihrem 58. Geburtstag jedoch zwei zusätzliche Urlaubstage. Doch die Kläger hatten sich dadurch wegen ihres Alters diskriminiert gefühlt und ebenfalls 36 Tage Urlaub gefordert.

Der neunte Senat des Bundesarbeitsgericht wies ihre Anträge zurück und folgte damit der Linie der Vorinstanzen.

Der Schuhhersteller verteidigt sein Vorgehen mit einer Fürsorgepflicht für ältere Arbeitnehmer. Sie bräuchten für die teils schwere und körperlich ermüdende Arbeit längere Erholungszeiten als jüngere Mitarbeiter. Auch die Internationale Arbeitsorganisation ILO hatte 1980 zum Schutz älterer Beschäftigter neben einer Verkürzung der Arbeitszeit etwa empfohlen, den »bezahlten Jahresurlaub auf der Grundlage der Beschäftigungsdauer oder des Alters« zu verlängern. Das Bundesurlaubsgesetz kennt dagegen keinen Unterschied nach Alter. Dort heißt es nur: »Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.«

Das Unternehmen habe mit seiner Einschätzung, dass Mitarbeiter ab 58 angesichts der schweren und körperlich ermüdenden Arbeit in der Schuhproduktion längere Erholungszeiten bräuchten, seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, urteilte das Gericht.

Die Richter verwiesen dabei auch auf den Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der ebenfalls zwei Tage zusätzlichen Urlaub für diese Altersgruppe vorsehe. Das beklagte Unternehmen ist jedoch nicht tarifgebunden.

Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen. Zwar würden jüngere Arbeitnehmer durch einen geringeren Urlaubsanspruch im Vergleich zu älteren Kollegen benachteiligt, konstatierte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Zwei Tage Mehrurlaub für über 58-Jährige dienten aber im Sinne von § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dazu, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer sicherzustellen »in objektiv, angemessen legitimer Weise«.

In der Frage von Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer gebe es keine goldene Regel, erläuterte der BAG-Gerichtssprecher Waldemar Reinfelder. Vielmehr müsse jeweils von Fall zu Fall entschieden werden. Bei einem Bürojob könne die Abwägung einer solchen Altersstaffel ganz anders ausfallen als in einem Produktionsbetrieb.

So hatten die obersten deutschen Arbeitsrichter vor zweieinhalb Jahren eine solche altersabhängige Urlaubsstaffel im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen gekippt. Sie hatte aber schon ab dem 30. Lebensjahr angesetzt und damit deutlich früher als im aktuellen Fall aus Rheinland-Pfalz.

Wie viele junge Beschäftigte in Deutschland von einem Grundsatzurteil zugunsten der Kläger in dieser Sache profitieren würden, das können Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht genau sagen. Doch ihren Angaben nach sind solche Altersstaffeln seltener geworden.

Nach Auskunft der IG Metall gibt es in den von ihr ausgehandelten Tarifverträgen keine solchen Regelungen. Bei ver.di seien in den vergangenen Jahren etliche Tarifverträge (beispielsweise im Handel) bereinigt worden.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber empfiehlt seit Längerem eine Umstellung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. dpa/nd

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